Sehr geehrte Frau Schäfer,
es wäre zwar grundsätzlich durchaus denkbar, dass Sie noch Ansprüche geltend machen können, falls hier eine Täuschung vorliegt, die dann auch beweisbar sein muss.
Allein die Entschlussänderung und auch die Tatsache, dass es für Sie ärgerlich ist, reicht so nicht.
Aber es kommt auch auf die genaue Vereinbarung und auch den genauen Vereinbarungstext sowie den genauen zeitlichen Ablauf (Vereinbarung/Scheidung/Verkauf) an.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
19. August 2025
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14:55
Antwort
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