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Anspruchzeiten ALG

7. Februar 2006 16:07 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von


16:18

Sehr geehrte Damen und Herren, mein Sohn hat eine Lehre durchgeführt und konnte zunächst von seinem Ausbildungsbetrieb nicht übernommen werden. Er hat sich frühzeitig Arbeitssuchend gemeldet. ALG wurde bewilligt (Grundlage Ausbildungsentgelt). Einen Monat später bekam er von diesem Betrieb doch noch einen auf fünf Monate befristeten Arbeitsvertrag. Nach diesen 5 Monaten hat er sich erneut Arbeitssuchend gemeldet. Aufgrund der einmonatigen Arbeitslosigkeit (zwischen Lehrzeit und Zeitvertrag) bekommt er nunmehr nur ein ALG bezogen auf den Verdienst während der Lehrzeit. Mündl. Begründung Arbeitsagentur: Er müsse mindestens 12 Monate ununterbrochen gearbeitet haben um in den Genuss eines höheren ALG (unter Berücksichtigung der 5 Monate mit höherem Einkommen)zu kommen. Dies wäre durch die einmonatige Unterbrechung (Leistungsbezug ALG) nicht gegeben. Ist diese Begründung sachlich richtig, oder ist ein Widerspruch angebracht? Danke!

7. Februar 2006 | 17:03

Antwort

von


(448)
Stiller Winkel 3
18225 Kühlungsborn
Tel: 038203/899120
Tel: 0177/7240222
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben und Ihres Einsatzes wie folgt beantworten darf:

Die Höhe des Alg richtet sich nach dem Bemessungsentgelt, das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (§ 129 , letzter Teilsatz SGB III idF des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes <AFRG> vom 24. März 1997, BGBl I 594 ). Der Bemessungszeitraum wiederum umfasst grundsätzlich die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten 52 Wochen vor der Entstehung des Anspruchs, in denen Versicherungspflicht bestand, enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem letzten Versicherungsverhältnis vor der Entstehung des Anspruchs abgerechnet waren (§ 130 Abs 1 Satz 1 SGB III idF des AFRG).

Sofern im Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage vorhanden sind, an denen ein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand, so wird auf das gesamte Arbeitsentgelt der letzten 2 Jahre zurückgegriffen.

Dies könnte hier der Fall sein. Mehr Aufschluß würde hier der Bescheid der Arbeitsagentur geben, den Sie mir gerne per Email oder per Telefax zusenden können.

Anbei erhalten Sie noch die einschlägigen Paragraphen im SGB III:

Vierter Titel Höhe des Arbeitslosengeldes
SGB 3 § 129 Grundsatz
Das Arbeitslosengeld beträgt
1. für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 , 3 bis 5
des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegatte
oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 , 4 und 5
des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner
unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2. für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt
ergibt, das der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).
SGB 3 § 130 Bemessungszeitraum
§ 130 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 434 Abs. 1 F. ab 21.7.1999
(1) Der Bemessungszeitraum umfaßt die Entgeltabrechnungszeiträume, die in den letzten
52 Wochen vor der Entstehung des Anspruches, in denen Versicherungspflicht bestand,
enthalten sind und beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem
Versicherungspflichtverhältnis vor der Entstehung des Anspruches abgerechnet waren.
(2) Enthält der Bemessungszeitraum weniger als 39 Wochen mit Anspruch auf Entgelt, so
verlängert er sich um weitere Entgeltabrechnungszeiträume, bis 39 Wochen mit Anspruch
auf Entgelt erreicht sind. Eine Woche, in der nicht für alle Tage Entgelt beansprucht
werden kann, ist mit dem Teil zu berücksichtigen, der dem Verhältnis der Tage mit
Anspruch auf Entgelt zu den Tagen entspricht, für die Entgelt in einer vollen Woche
beansprucht werden kann.
(2a) (weggefallen)
(3) Bei Saisonarbeitnehmern sowie bei Wehrdienstleistenden und Zivildienstleistenden
treten an die Stelle der in Absatz 1 genannten 52 Wochen 26 Wochen und an die Stelle
der in Absatz 2 genannten 39 Wochen 20 Wochen.

Mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-


Rechtsanwalt Christian Joachim

Rückfrage vom Fragesteller 8. Februar 2006 | 14:38

Sehr geehrter Herr Joachim, werde Ihnen die Unterlagen erst am Freitag zukommen lassen können, da derzeit kein Fax möglich. Der Versuch Sie über E-mail zu kontakten ist mir nicht gelungen (URL Adresse/Server nicht bekannt???)Wenn Sie mit mir über E-mail kontakt aufnehmen können, wäre ich dankbar.
Mit freundlichen Grüßen

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Februar 2006 | 16:18

Sehr geehrter Fragesteller,

nach Durchsicht der Bescheide gehe ich davon aus, dass die Arbeitsagentur sowohl dass Gehalt aus dem Arbeitsverhältnis, als auch sonstiges Einkommen in das Bemessungsentgelt eingerechnet hat. Sie können dies nachprüfen, indem Sie die jeweiligen Einkommen zusammenrechnen und durch die Anzahl der Tage teilen, an denen es gezahlt wurde. Dadurch erhalten Sue das tägliche Bemessungsentgelt. Eine solche Berechnung kann aufgrund des Einsatzes und dem Nichtvorliegen der jeweiligen Einkommen hier leider nicht geleistet werden.

Sollte eine weitere Vertretung in der Angelegenehit gewünscht werden, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sofern die Rechtskraft des Bescheides verhindert werden soll, ist die Einlegung eines Widerspruches binnen 1 Monats nach Zugenag erforderlich.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage nunmehr hilfreich beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Christian Joachim
-Rechtsanwalt-

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