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Anspruch nach WEG auf Zustimmung zur Erweiterung der Wohnfläche

7. April 2021 15:01 |
Preis: 50,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgender Sachverhalt:

Ich habe eine Penthouse-Wohnung, über welche man die Dachterrasse (Sondereigentum) und die Dachfläche (Flachdach - Gemeinschaftseigentum) betreten kann. Der Zugang zu Dachterrasse und zur Dachfläche ist nur über die Penthouse-Wohnung möglich.

Direkt an das Penthouse angeschlossen ist ein Dachunterstand - das Dach wird ohne Unterbrechung über diesen Dachunterstand weitergeführt. Diesen Dachunterstand kann der Mieter/Eigentümer des Penthouses als "Außen-Stauraum" z.B. für Fahrräder oder wetterunempfindlichen anderen Hausrat nutzen. Der Dachunterstand ist nur zugänglich, wenn man über das Flachdach geht - also besteht für den Mieter/Eigentümer faktisch ein Recht zum Betreten der Dachfläche, da man nur so an den Dachunterstand gelangen kann. Das Dach ist mit einem Schotterbelag belegt, über den man problemlos laufen kann.

Die Tragfähigkeit des Flachdachs ist gegeben, dies könnte bei Bedarf auch noch einmal separat von einem Architekten bestätigt werden. Der Dachunterstand ist mit 2 stabilen Betonstützen abgestützt, so dass man den Dachunterstand problemlos zu einem weiteren Wohnraum umbauen könnte (es müssten lediglich ein Boden und 3 Wände eingezogen und ein Wanddurchbruch geschaffen werden). Die Erweiterung der Wohnfläche des Penthouses könnte also erfolgen, ohne dass dadurch die Eigentümer der anderen "normalen" Wohnungen unterhalb des Penthouses in irgendeiner Form beeinträchtigt oder benachteiligt würden.

Das Penthouse selbst ist relativ klein und hat nur 1,5 Zimmer.

Wenn ich recht informiert bin, gab es Ende 2020 eine Änderung im WEG, wonach ein Eigentümer sinngemäß Anspruch auf eine bauliche Veränderung hat, wenn diese Veränderung baurechtlich zulässig ist und die anderen Eigentümer nicht beeinträchtigt werden bzw. wenn aus einer solchen Veränderung keine sonstigen Nachteile für die Hausgemeinschaft resultieren.

Die Hausverwaltung steht auf dem Standpunkt, dass die gewünschte Erweiterung der Wohnfläche durch einen Mehrheitsbeschluss in einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen werden müsste. Falls die Mehrheit eine solche Erweiterung dann ablehnt, könnte ich das Vorhaben nicht realisieren. Ich meine, dass ich durch die Novelle des WEG einen Anspruch auf Zustimmung durch die Wohnungseigentümerversammlung habe.

Was stimmt?

Danke für Ihre Antwort

7. April 2021 | 15:36

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,


die Auffassung der Verwaltung stimmt. Sie benötigen für die von Ihnen geplante Wohnraumerweiterung nach § 20 WEG einen Beschluss der Eigentümerversammlung oder außerhalb der Versammlung die schriftliche Zustimmung aller Eigentümer.


Zudem - so verstehe ich Ihre Sachverhaltsdarstellung - wollen Sie derzeitiges Gemeinschaftseigentum dann dem Sondereigentum einverleiben, sodass dann nicht nur die Zustimmung für diese Veränderung notwendig ist, sondern zudem die Teilungserklärung geändert werden müsste, wenn das (derzeitige) Gemeinschaftseigentum zum Sondereigentum umgewandelt wird.

Auch das wäre nur mit Zustimmung der Eigentümer machbar.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


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