Sehr geehrter Ratsuchender,
schönen guten Abend und vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass der Mietvertrag, welchen Sie übersandt bekommen haben, ein Standardmietvertrag ist, welcher regelmäßig vom Vermieter verwendet wird.
Ist dies der Fall, so handelt es sich bei dem Vertragsklauseln um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB).
Da in den AGB dem Vertragspartner einseitig Bedingungen vorgeschrieben werden, unterliegen die AGB einer besonderen gesetzlichen Kontrolle in den §§ 307 ff BGB
.
Sofern eine Klausel gegen diese Vorschriften verstößt, ist diese unwirksam und wird dann nicht Vertragsbestandteil, § 306 BGB
.
Ob eine Klausel unwirksam ist oder nicht ist immer eine Einzelfallentscheidung.
Nach § 307 BGB
ist eine solche Unwirksamkeit immer dann gegeben, wenn sie den Vertragspartner ( das sind hier Sie ) des Verwenders ( das ist hier der Vermieter ) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Hier wird von Ihnen die Vorlage einer Kündigungsbestätigung verlangt. Die Kündigung selber ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung und bedarf deshalb keiner Bestätigung, es gibt insofern auch grundsätzlich keine Pflicht eine Kündigungsbestätigung zu erteilen.
Wenn Sie selber aber gar keinen Anspruch gegen Ihren derzeitigen Vermieter haben, dass dieser Ihnen die Kündigung bestätigt, so ist es Ihnen entsprechend auch gar nicht möglich, eine solche Bestätigung vorzulegen.
Meines Erachtens werden Sie daher durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt, so dass diese Klausel unwirksam sein dürfte.
Am sichersten wäre es für Sie, wenn die entsprechende Klausel im Mietvertrag gestrichen wird, dann kann hinterher auch kein Streit über die Wirksamkeit der Klausel entstehen.
Die obigen Ausführungen dürfte eine entsprechende Argumtentation gegenüber Ihrem neuen Vermieter ermöglichen.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die rechtliche Lage gegeben.
Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und viel Glück mit Ihrer neuen Wohnung.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte