Sehr geehrter Fragesteller,
sollten die damit befassten Ärzte anhand der Unterlagen Ihnen bescheinigen, dass es ein einheitlicher Krankheitsgrund war und somit lückenlose Arbeitsunfähigkeit vorlag, sollte dies die AOK akzeptieren. Ansonsten rate ich zu Widerspruch und gegebenenfalls Klage.
§ 46 Nr. 2 SGB V
stellt zwar in der Tat auf den Tag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab, doch ist in Ihrem Fall wohl von einem einheitlichen Zeitraum auszugehen, welcher nur aufgrund von organisatorischen Problemen eine geringe Lücke enthält. Der Krankenkasse gegenüber würde ich daher empfehlen sich darauf zu berufen, dass der Gesamtzeitraum maßgeblich ist, soweit es sich um eine zusammenhängende Arbeitsunfähigkeit handelt. Gegebenfalls müsste der behandelnde Arzt bescheinigen, dass es sehr unwahrscheinlich war, dass zwischendurch Arbeitsfähigkeit vorlag.
Für Rückfragen kontaktieren Sie mich bitte per E-Mail.
Mit freundlichem Gruß
Diese Antwort ist vom 11.02.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Alexander Sauer
Kaiserring 38
68161 Mannheim
Tel: 0621-40068230
Web: http://www.mannheim-anwalt.de
E-Mail: