Sehr geehrte Ratsuchende,
aufgrund Ihrer Sachverhaltsangaben beantworte ich Ihre Frage im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
Möglicherweise könnten Sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Arbeitsunfähigkeit nach der sogenannten Nahtlosigkeitskeitsregelung des § 125 SGB III
haben, da Sie angeben, keinen Krankengeldanspruch mehr zu haben und ich insofern davon ausgehe, dass Sie bereits länger als ein halbes Jahr arbeitsunfähig sind.
Nach § 125 SGB III
hat Anspruch auf Arbeitslosengeld auch, wer allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil er wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist. Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung.
Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.
Sie hatten dies aber bereits selbst vor der Arbeitslosmeldung getan.
Wird dem Arbeitslosen von einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Übergangsgeld oder eine Rente wegen Erwerbsminderung zuerkannt, steht der Bundesagentur dann ein Erstattungsanspruch gegen den Rentenversicherungsträger zu. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen nach Satz 1 mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen oder einen Dritten gezahlt, hätte der Bezieher des Arbeitslosengeldes dieses insoweit zu erstatten.
Diesseits kann nicht nachvollzogen werden, warum die Reha in Ihrem Fall über die Krankenkasse und nicht über den Rentenversicherungsträger finanziert wird, wenn sie andererseits keinen Anspruch mehr auf Krankengeld nach Ihren Angaben haben. Sie sollten daher den Antrag bei dem Rentenversicherungsträger aufrecht erhalten schon wegen § 125 SGB III
und dies klären.
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Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung hinreichend beantwortet zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Britta Möhlenbrock
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 21.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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