Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zum Tode Ihrer Mutter entrichte ich mein aufrichtigstes Beleid.
Ich gehe davon aus, dass Sie keinen Anspruch auf ALG II haben.
Selbst wenn Sie über keinerlei Einkünfte verfügen, wird man Ihr Vermögen aus dem Verlauf der Eigentumswohnung in Höhe von 67.000 € berücksichtigen.
Hiervon sind in der Tat ein PKW und das Schonvermögen abziehbar.
Ihr Vermögen dürfte überdies höher als das Schonvermögen sein, denn Schulden sind nicht abzugsfähig, so dass das Jobcenter fiktiv berechnen wird, wie weit Ihr Vermögen reichen würde.
Ihre Rentenversicherungen sind dann sicher, wenn es sich in der Tat um Leibrenten ohne Kapitalwahloption handelt.
Eben habe ich einen ähnlichen Fall bearbeitet und hier wurde genau vorgerechnet, wie weit das Vermögen gereicht hätte. Der Bedarf für eine Einzelperson liegt bei knapp 800 € (Lebensunterhalt und Kosten der Unterkunft).
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen, deren Einschätzung auf Ihren Angaben beruht.
ein anspruch auf ALG 1 besteht in jedem fall,das hieße ,dass ich nach ablauf von ALg 1 dann ALG 2 beantragen könnte,soweit ich weiss will die Arge kontoauszüge des letzten 1/2 jahres sehen,der verkauf der Wohnung ist danach aöso ende 14 nicht mehr nachvollziegbar..richtig?. Die renten habe auch die Option Kapitalwahlrecht ,aber was nützt es ,ich kann das geld doch nicht vorher bekommen,wie soll ich den leben,hier ist doch eine Regelungslücke vorhanden..
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Zunächst möchte ich anmerken, dass Sie die Beantwortung der Nachfrage abwarten sollten, statt wild drauf los zu bewerten.
Der Anspruch auf ALG I besteht. Ob Sie Anspruch auf ALG 2 haben, habe ich vor dem Hintergrund des Zuflusses von 67.000 € in Abrede gestellt.
Im Regelfall werden Kontoauszüge für 12 Monate angefordert.
Wenn Sie ein Kapitalwahlrecht haben, dann besteht die einige Möglichkeit diese zu retten darin, dass man eine Verwertung als unzumutbar gewertet wird.
Das ist dann der Fall, wenn der Verlust bei der Verwertung zu groß ist, was aber eine Einzelfallentscheidug darstellt, die im Zweifel die Gerichte zu treffen haben. In Ihrem Fall haben Sie aber Kapital eingezahlt und hätten als Verlust die Abschlussgebühren, so dass man hier durchaus zu der Erkenntnis gelangen kann, dass eine Verwertung nicht unzumutbar sein könnte.
Im Sozialrecht gilt das Subsidiaritätsprinzip, das bedeutet, dass man erst all sein Vermögen aufbrauchen muss (bis auf Schonvermögen)bevor staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau
Rechtsanwalt