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Anspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten?

| 18. Januar 2008 11:15 |
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Verkehrsrecht


Beantwortet von


15:36

Ich würde gerne erfahren, ob ich in meinem Fall Anspruch auf einen Mietwagen bzw. die Nutzungsausfallentschädigung habe.
Folgender Fall: Ich hatte am 14. Dezember einen Unfall. Der Unfallgegner war schuld, somit bin ich der Geschädigter.
Ich ließ ein Gutachten erstellen, mit folgendem Ergebnis:
Reparaturkosten: 5000 Euro
Zeitwert: 4000 Euro (somit Totalschaden)
Restwert: 1500 Euro
Somit standen mir laut Gutachten 2500 Euro von der gegnerischen Versicherung zu.
Da mein Auto voll verkehrstüchtig ist, hatte ich nicht vor, das Auto zu verkaufen, zumindest nicht sofort.
Am 14. Januar erhielt ich allerdings ein Schreiben von der gegnerischen Versicherung. Das Schreiben enthielt einen Scheck über 1500 Euro und ein Angebot eines Autohändlers (gültig 2 Wochen), der mir das Auto für 2500 Euro abkaufen würde. Auf diese Weise bin ich nun „gezwungen“ das Auto innerhalb von 2 Wochen doch zu verkaufen, weil ich ansonsten finanziell benachteiligt wäre, wenn ich das Auto doch behalten würde.
Soweit der Sachverhalt.
Nun zu der eigentlichen Frage: Wenn ich das Auto nun verkaufe, habe ich dann Anspruch auf einen Mietwagen bzw. Nutzungsausfallentschädigung? Und wie lange besteht der Anspruch?
Ich bin auf ein Auto angewiesen, um zur Arbeit zu kommen. Und ich habe keinen Zweitwagen.
Ich könnte mir vorstellen, dass die gegnerische Vers. argumentiert, dass kein Anspruch auf Mietwagen besteht, weil mein Auto ja voll verkehrstüchtig sei, und ich es nicht verkaufen muss. Ein Gegenargument wäre in diesem Fall aber, dass falls ich das Auto nicht innerhalb von 2 Wochen verkaufen würde, ich finanziell benachteiligt wäre, weil mir die Versicherung nur 1500 statt 2500 Euro erstattet hat.

18. Januar 2008 | 11:59

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, diese beantworte ich unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltschilderung sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Zunächst erscheint diesseits fraglich, ob Sie nicht einen Anspruch auf Reparatur des Fahrzeugs bzw. auf Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis haben.
Denn, wenn Sie Ihr Kfz weiterhin nutzen möchten, dürfen Sie dieses solange reparieren lassen, bis die Kosten der Reparatur die Wiederbeschaffungskosten eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs um mehr als 30 Prozent übersteigen.
Ihrer Sachverhaltschilderung entnehme ich, dass es Ihr Anliegen ist, das Fahrzeug zu behalten. Aus diesem Grunde wäre es vorliegend empfehlenswert, das Gutachten und die von der Versicherung vorgeschlagene Vorgehensweise nochmals durch einen mit dem Verkehrsrecht betrauten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen diesbezüglich gerne zur Verfügung.
Die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts sind Teil Ihres Schadens. Diese hat regelmäßig die Versicherung gemäß Ihres Mitverschuldensanteils zu tragen. Das bedeutet, dass die Versicherung, falls ihr Unfallgegner die alleinige Schuld an dem Unfall hat, die gesamten Kosten Ihres Rechtsanwalts zu tragen hätte.

Die Dauer Ihres Anspruchs auf Ersatz der Mietwagenkosten beziehungsweise der Nutzungsausfallentschädigung richtet sich nach der Dauer der Wiederbeschaffung. Die Dauer der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs sollte im Gutachten angegeben sein. Falls dies nicht der Fall ist, sollte der Sachverständige das Gutachten entsprechend ergänzen.

Auf Grund der immer wieder festzustellenden Tendenz verschiedener Versicherungen, die Ansprüche des jeweiligen Geschädigten möglichst gering zu halten, ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die bereits erwähnte Kostentragungspflicht der Versicherung.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

Fon 089/ 22843355
Fax 089/ 22843356

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Rückfrage vom Fragesteller 18. Januar 2008 | 12:33

Vielen dank für Ihre Antwort und den Hinweis auf den Anspruch auf die Reparatur des Fahrzeugs. Ich werde wahrscheinlich Ihrem Rat folgen, und einen Rechtsanwalt einbeziehen.
Allerdings finde ich, dass Sie meine eigentliche Frage nur zum Teil beantwortet haben. Denn mal angenommen ich möchte das Auto doch verkaufen und der Gutachter hat als Wiederbeschaffungsdauer 2 Wochen angegeben, stellt sich für mich die Frage, ab wann gelten die 2 Wochen? Ab Zeitpunkt des Erhalts des Gutachtens? Ab Zeitpunkt des Erhalts des Scheck und des Verkaufsangebotes der Versicherung? Oder ab Zeitpunkt des eigentlichen Verkaufs meines Fahrzeugs? Deshalb habe ich gefragt, ob ich Anspruch auf einen Mietwagen habe, wenn ich zum JETZTIGEN ZEITPUNK das Auto verkaufen würde. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie noch kurz darauf eingehen könnten.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Januar 2008 | 15:36

Sehr geehrter Fragesteller,

nach meinem Dafürhalten beantwortete ich Ihre ursprüngliche Frage vollumfänglich. Insbesondere fragten Sie dort nicht nach dem Zeitpunkt, ab welchem Ihnen ein Mietwagen zusteht.

Ihre Nachfrage beantworte ich dennoch gerne:
Der Anspruch auf Zahlung eines Mietwagens besteht für den Zeitraum, in dem Sie den Mietwagen benötigen, um sich ein Ersatzfahrzeug zu kaufen.
Dies wäre also ab dem Zeitpunkt, ab welchem Sie Ihren Unfallwagen verkauften und nicht mehr mit diesem fahren konnten.
Bitte beachten Sie, dass dieser Anspruch lediglich dann entsteht, wenn Sie tatsächlich Ihren Unfallwagen verkaufen und einen Mietwagen anmieten, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen. der Nachweis hierüber ist über die entsprechende Mietwagenrechnung und den Kaufvertrag über den Verkauf ihres Unfallwagens zu führen.
Die Entschädigung für den Nutzungsausfall steht Ihnen zu, wenn Sie Ihren Unfallwagen verkaufen, aber keinen Mietwagen anmieten, um ein Ersatzfahrzeug zu erstehen.

Ich hoffe, Ihre Frage nun abschließend geklärt zu haben, und stehe Ihnen für eine weitere Interessenwahrnehmung in der Angelegenheit gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Martin Kämpf
Rechtsanwalt

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