Sehr geehrte Ratsuchende,
die Gewährung einer Eigenheimzulage setzt voraus, dass eine Anschaffung des Objektes erfolgt ist (§ 2 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz ). Angeschafft ist ein Objekt dann, wenn Nutzen und Lasten auf den Erwerber übergegangen sind und letztlich auch eine Zahlung erfolgt ist. Der unentgeltliche Erwerb eines Hauses begründet keinen Anspruch auf eine Eigenheimzulage. Eine Zahlung für das Haus, also für den Gebäudesachwert des Erbaurechts, kann ich Ihren Ausführungen nicht entnehmen. Die Auflage der Eigentümerin, dass Sie im Voraus 2 Jahre Pachtzinsen und 2000,00 € für Notmaßnahmen, technische Anlagen und Einbauten im Haus, zu zahlen haben, kann nicht als Zahlung für den Gebäudesachwert des Erbaurechts angesehen werden. Letztlich ist dieser Ihnen unentgeltlich zugeflossen. Da Maßstab für die Eigenheimzulage und dessen Höhe die Anschaffungszahlung ist, kommt die Zahlung einer Eigenheimzulage nicht in Betracht. Demzufolge hat leider das Finanzamt recht.
Ich bedaure, Ihnen keine günstige Nachricht übermitteln zu können. Bei Unklarheit meiner Ausführungen gestatte ich mir den Verweis auf die Nachfragefunktion.
Mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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