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Eigenheimzulage - haben wir Anspruch auf Förderung?

27. Oktober 2004 20:50 |
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Baurecht, Architektenrecht


Der Sachstand:
Wir haben 1999 ein unsaniertes Zweifamilienhaus, Baujahr 1924 gekauft.
Seit diesem Zeitpunkt ist es sporadisch vermietet.
In diesem Jahr haben wir einen Bauantrag eingereicht, welcher bereits genehmigt ist.
Baubeginn und Einzug sind fuer 2005 vorgesehen.

Die Fragen:

1. Einkommensgrenzen
Gelten die 140.000 Euro positive Einkuenfte fuer ein Jahr, oder 140.000 Euro fuer insgesamt 2 Jahre, sprich 70.000 Euro fuer jedes Jahr?

2. Foerderhoehe
Was ist massgebend , der Anschaffungspreis (125.000 Euro) oder die Sanierungs-/Modernisierungskosten (100.000-150.000 Euro)?
Wie hoch ist die Foerderung in diesem Fall?

3. Foerderberechtigung
Sind wir, vorausgesetzt die Einkommensgrenzen sind gegeben, foerderberechtigt?

4. Foerderzeit
Wenn die Frage 3 positiv beantwortet ist, sind wir jetzt, 5 Jahre nach dem Kauf berechtigt die 8 jaehrige Foerderzeit in Anspruch zu nehmen?
Wenn nicht, welche welche Foerderzeit gilt fuer diesen Fall?

5. Objektverbrauch
Wenn eine Wohnung in dem Haus selbstgenutzt wird und die andere Wohnung nahen Verwandten (Eltern) unentgeltlich ueberlassen wird, besteht dann ein Anspruch die zweite Foerderung durch den Ehepartner in Anspruch zu nehmen?
Was ist dabei zu beachten?
Wird die Kinderzulage ebenfalls noch einmal bezahlt?

1.
Die Einkommensgrenze (bei Ehegatten: Summe der positiven Einkünfte nicht über 140.000,- €) gilt für insgesamt zwei Jahre. Liegen die Einkünfte in dem einem Jahr über 70.000,- €, kann dies noch durch entsprechende geringere Einkünfte im anderen Jahr ausgeglichen werden.

2.
Gefördert wird der Kauf oder die Herstellung von Wohnraum, nicht dessen Modernisierung oder Sanierung. Moderniesierungs- und Anschaffungskosten werden nur berücksichtigt, wenn dies innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung erfolgt.

3.
Ja.

4.
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen. Eine jetzt erfolgende Sanierung ist dagegen unbeachtlich, so daß nur noch die Restförderzeit verbliebe. Der Förderzeitraum dürfte daher bereits mit der Anschaffung im Jahr 1999 begonnen haben, wobei freilich für die zwischenzeitlichen Jahre, in denen eine Vermietung erfolgte, kein Anspruch besteht.
Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn durch die jetzigen Baumaßnahmen vollständig neuer Wohnraum geschaffen würde.

5.
Das ist u.U. möglich. Die Kinderzulage wird jedoch stets nur einmal gezahlt.

Ich hoffe, Ihnen mit diesen Angaben gedient zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht

Rückfrage vom Fragesteller 28. Oktober 2004 | 19:28

Zu 4.
Durch die Baumassnahmen entsteht neuer Wohnraum und zwar im Dachgeschoss, welcher vorher nicht vorhanden war.
Was ist unter "vollstaendig neuer Wohnraum" zu verstehen
Was ist das "andere" was dann gelten wuerde?
Welcher Gesetzestext liegt dem zugrunde?
Haben wir somit einen Anspruch auf die EHZ fuer volle 8 Jahre?

Zu 5.
Erste Frage
Welche Umstaende sind das?
Zweite Frage
Was ist dabei zu beachten, d.h. wann zahlt das Finanzamt und wann nicht?
Dritte Frage
Bei Ihrer Antwort vom 08.10.2004 zu "Eigenheimzulage - Uebertragung Kinderzulage", zweite Frage haben Sie den gleichen (???) Sachverhalt bejaht. Was ist korrekt?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. November 2004 | 14:37

Zu Ihren Nachfragen:

Neuer Wohnraum im Dach ist ausreichend, wenn dies eine abgeschlossene neue Wohnung darstellt. Allerdings ist zu beachten, daß diese nicht gleichzeitig mit der Hauptwohnung von Ihnen genutzt werden kann (weil es sich dann nur um eine Wohnung handeln würde). Förderungswürdig wäre die Dachgeschoßwohnung also nur, wenn Sie nicht von Ihnen, sondern von nahen Verwandten bewohnt werden wird, für die Sie ebenfalls die Förderung erlangen können.
Soweit hier eine neue Wohnung geschaffen wird (und die sonstigen Förderungsvoraussetzungen gegeben sind), besteht für diese zweite Förderung wiederum ein achtjähriger Förderzeitraum.
Bitte beachten Sie jedoch, daß eine zweite Förderung (neben der Förderung für das Haupthaus) nur bei Ehegatten in Betracht kommt, und dann auch nur, wenn nicht bereits in der Vergangenheit eine Förderung (einschließlich einer solchen nach § 7b bzw. § 10e EStG ) in Anspruch genommen wurde.

Ihr Verweis auf meine Antwort auf eine Frage vom 08.10.2004 geht übrigens fehl, der Sachverhalt dort war ein anderer, in Ihrem Fall bliebe es - wegen der Zeitgleichheit - bei einer Kinderzulage trotz doppelter Förderung.

Mit freundlichen Grüßen
Udo Meisen
Rechtsanwalt

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