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Anspruch auf Bauträger-Rechnung mit ausgewiesenen Handwerkerleistungen

2. April 2019 19:07 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Hallo,
ich habe 2018 eine Wohnung von einem Bauträger gekauft. Die Teil-Rechnungen wurden analog dem Kaufvertrag gestellt und auch schon bezahlt.
Nun hat der BFH festgestellt (BFH - VI R 53/17 ), dass Handwerkerleistungen gem. 35a EStG begünstigt sind, wenn der eigene Haushalt bei Erbringung der Leistung fertig gestellt war.
Ich habe meinen Bauträger nun gebeten, mir für die letzte Teil-Rechnung eine Aufstellung zukommen zu lassen, aus der die Handwerkerleistungen ab dem Zeitraum des Bezugs zu ersehen sind. Das sind zB Pflasterarbeiten im Hof etc. Der Bauträger weigert sich leider, mir diese Aufstellung zuzusenden, da die Handwerkerleistungen seines Erachtens nicht begünstigt sind.
Soweit ich weiß, habe gegenüber einem Handwerker den Anspruch die Lohnkosten extra ausgewiesen zu bekommen.
Wie verhält sich das bei einem Bauträger, der die Kosten vom Handwerker zu seinen Kunden durchleitet?
Habe ich Anspruch auf eine detaillierte Rechnung und wenn ja, wie kann ich das begründen?
Vielen Dank im Voraus und viele Grüße

2. April 2019 | 20:39

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

der Anspruch gegenüber dem Handwerker besteht, wenn diesen auch der Bauträger inne hat und nur dieser dies verlangen kann, als Vertragspartner.
Allerdings kann er Ihnen entweder diesen Anspruch abtreten (398 BGB) oder aber hat selbst dafür Sorge zu tragen, da er sich sonst Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig in Höhe der Begünstigung macht.

Setzen Sie den Bauträger daher schriftlich per Einwurfeinschreiben eine Frist zur Abtretung oder Übersendung einer entsprechenden Rechnungsaufstellung. Es würde allerdings ausreichen, wenn der Handwerker diesbezüglich eine separate Erklärung zur Rechnung abgibt und die Positionen dort aufschlüsselt.

Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei dem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.

Mit freundlichen Grüßen


Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt


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