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Anspruch auf Nachbesserung Handwerkerleistung

| 25. Dezember 2021 10:24 |
Preis: 50,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Fachleute,

wegen einer hartnäckigen Rohrverstopfung beauftragten wir einen ortsansässigen Handwerker für deren Beseitigung.

Zum besseren Verständnis sei noch gesagt, dass das Wasser in der Spüle irgendwann auch wieder abläuft, sich je nach Benutzung aber aufstaut. Damit wollen wir sagen, dass der Erfolg der Beseitigung der (Teil-)Verstopfung nicht ohne Weiteres sofort einschätzbar ist.

Am Telefon nach den Kosten gefragt, erhielten wir die Auskunft, die Abrechnung erfolgt auf Stundenbasis und dass wir in etwa mit 200 Euro rechnen müssten.

Der Handwerker mühte sich 2 Stunden ab und schien mit der Situation überfordert. Nach 2 bis 3 Tagen wurde klar, dass seine Arbeit die Situation auch nicht verbessert hat.

Es dauerte bis wir die Rechnung erhielten. Sie lautete über 410 Euro. Wenn die Rechnung 200 Euro betragen hätte, hätten wir einfach bezahlt und einen anderen Handwerker beauftragt. Da es aber doppelt so teuer wurde und keinen Erfolg brachte, fragten wir schriftlich nach einer Nachbesserung, bekommen aber keine Antwort darauf.

Wir wollen jetzt eine Frist setzen, in der die Nachbesserung stattfinden soll.

Unsere Frage/n:

Können wir trotz Vereinbarung der Abrechnung auf Stundenbasis eine Nachbesserung verlangen?
Und wenn ja, welche Form und Fristen müssen wir beachten?

Es hat mehrere Wochen (ca. 4) gedauert, bevor wir die Rechnung erhielten und sind jetzt unsicher, ob wir den Zeitpunkt für unsere Forderung vielleicht schon verpasst haben und deshalb keine Aussicht auf Erfolg besteht.

Vielen Dank für Ihre Einschätzung.

25. Dezember 2021 | 10:51

Antwort

von


(2753)
Brandsweg 20
26131 Oldenburg
Tel: 0441-7779786
Web: https://www.jan-wilking.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Anscheinend wurde ja kein festes Angebot für eine gewisse Stundenzahl angenommen, sondern es dürfte sich wie üblich bei einem Auftrag an einen Handwerker um einen Werkvertrag handeln. Es wurde also ein Erfolg geschuldet, hier konkret die Beseitigung der Verstopfung. Dies ist nachweislich nicht gelungen. Da die veranschlagten 200 € durchaus als Kostenvoranschlag ausgelegt werden können, wäre hier auch eine Aufklärungspflicht des Handwerkers zu diskutieren, da der Endbetrag diese veranschlagten Kosten um mehr als 100% überschreitet.

Zumindest aber dürfte Ihnen ein Anspruch auf Nacherfüllung zustehen. Eine konkrete Abnahme der Werkleistung fand vermutlich nicht statt, zumindest aber konnten Sie die erfolglose und damit mangelhafte Beseitigung der Verstopfung erst nach gewisser Zeit sicher beurteilen. Verwirkt ist dieser Anspruch nach vier Wochen noch nicht. Sie sollten den Handwerker daher umgehend schriftlich unter angemessener Fristsetzung zur Nacherfüllung auffordern.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Jan Wilking

Bewertung des Fragestellers 25. Dezember 2021 | 12:21

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Wir bedanken uns sehr bei Herrn Rechtsanwalt Wilking, der trotz der jetzigen Feiertage die Frage schnellstmöglich beantwortet hat. Die Antwort war umfassend und auch für uns als Laien sehr gut verständlich. Insofern besteht jetzt Rechtssicherheit und wir wissen, wie wir vorgehen müssen. Alles zu unserer vollsten Zufriedenheit. Empfehlung.

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 25. Dezember 2021
5/5,0

Wir bedanken uns sehr bei Herrn Rechtsanwalt Wilking, der trotz der jetzigen Feiertage die Frage schnellstmöglich beantwortet hat. Die Antwort war umfassend und auch für uns als Laien sehr gut verständlich. Insofern besteht jetzt Rechtssicherheit und wir wissen, wie wir vorgehen müssen. Alles zu unserer vollsten Zufriedenheit. Empfehlung.


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