Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Beim Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist Folgendes zu beachten:
Derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind ständig aufhält (hier die Mutter), leistet Unterhalt in Form der Betreuung des Kindes. Der andere Elternteil (hier der Vater) ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen.
Sofern also keine Übereinkunft mit der Kindesmutter besteht, sind Sie verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen. Darauf, was Sie darüber hinaus zahlen, kommt es nicht an. Hier kann ggf. Unterhaltssonderbedarf hinsichtlich des Reit- und Klavierunterrichts vorliegen. Das ist aber eine andere Frage, die primär mit der Pflicht zur Zahlung von Barunterhalt nichts zu tun hat. Sonderbedarf ist vielmehr Unterhalt, der über den Barunterhalt hinausgeht.
2.
Damit ist in Ihrem Fall zu berechnen, wie hoch der Barunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle ist. Natürlich steht es Ihnen frei, darüber hinausgehende Zahlungen zu reduzieren, sofern es sich nicht um Sonderbedarf handelt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585
50226 Frechen-Königsdorf
Tel: 02234-63990
Web: https://ra-raab.de
E-Mail:
Danke für Ihre Antwort. Allerdings ist der "ständige Aufenthalt" des Kindes streitig, denn der Forderung des Vaters nach dem Umgangsrecht von mind. 50% kommt die Mutter nicht nach. Also muss der Vater folglich erst das Umgangsrecht gerichtlich einfordern ?
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Grundsätzlich hat die Frage des Umgangsrechts nichts mit der Unterhaltsproblematik zu tun.
Derjenige, bei dem sich das Kind nicht ständig aufhält, hat, um den Kontakt zum Kind aufrecht erhalten zu können, das Umgangsrecht.
Nach der Rechtsprechung ist das Umgangsrecht alle 14 Tage, etwa von Samstag Vormittag bis Sonntag Abend auszuüben. Hinzu kommen Feiertage wie an Weihnachten, zu Ostern und zu Pfingsten und, je nach Alter des Kindes, ein gemeinsamer Urlaub.
Damit ist die Umgangsregelung im Wesentlichen umrissen.
2.
Wenn sich das Kind zur Hälfte der Zeit beim Vater und zur anderen Hälfte bei der Mutter aufhalten soll, spricht man vom Wechselmodell. Das können Sie jedoch gegen den Willen der Mutter nicht erzwingen. Beim Wechselmodell ist auch der Unterhalt anders zu regeln.
D. h. es wird dabei bleiben, daß sich das Kind bei der Mutter aufhält und daß Sie ein Umgangsrecht haben.
Übrigens, auch wenn Sie mit dem Kind eine Woche in den Urlaub fahren, müssen Sie den Barunterhalt in voller Höhe weiter zahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt