Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die neuen Zahlbeträge ergeben sich auch aus der Düsseldorfer Tabelle.
Wenn der Unterhalt nicht in voller Höhe bezahlt werden kann, muss eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden.
Grundsätzlich ändert sich die Unterhaltspflicht aber zum neuen Jahr, sodass man den Unterhalt neu berechnen und ggf. auch abändern lassen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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07749 Jena
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Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Sehr geehrter Herr Schwerin,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich hoffe, Sie erlauben mir folgende Nachfrage:
welche Schritte müssen für eine Neuberechnung und ggf. Abänderung durchgeführt werden?
Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller
Wenn der Unterhalt durch eine Jugendamtsurkunde oder eine gerichtliche Entscheidung tituliert ist, müsste man erst die Gegenseite auffordern, abzuändern.
Wenn dies abgelehnt wird, kann man gerichtlich vorgehen.
Wenn es keine Titulierung gibt, kann man die Zahlungen auch eigenständig anpassen.