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Düsseldorfer Tabelle 2023, steigender notwendiger Eigenbedarf.

| 8. Dezember 2022 20:08 |
Preis: 50,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


20:47

In der Düsseldorfer Tabelle 2023 steigt der notwendige Eigenbedarf für erwerbstätige Unterhaltspflichtige von 1.160 € auf 1.370€.

Beispielrechnung:

anrechenbares Netto des Unterhaltspflichtigen im Jahresdurchschnitt inkl. Sonderzahlungen €2100

2022:
3 Kinder, alle zwischen 12 und 17 Jahren
100%-Betrag wären 3 x 569€ = 1707€
Es müssen 940€ gezahlt werden (Netto 2.100€ - Selbstbehalt 2022 1.160€)

2023:
3 Kinder, alle zwischen 12 und 17 Jahren
100%-Betrag wären 3 x 588€ = 1764€
Es müssen 730€ bezahlt werden (Netto 2.100€ - Selbstbehalt 2023 1.370€)

Ist diese Rechnung so korrekt?
Darf der Unterhaltspflichtige eigenständig die Zahlungen entsprechend reduzieren?

Eingrenzung vom Fragesteller
8. Dezember 2022 | 20:23
8. Dezember 2022 | 20:32

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Die neuen Zahlbeträge ergeben sich auch aus der Düsseldorfer Tabelle.

Wenn der Unterhalt nicht in voller Höhe bezahlt werden kann, muss eine Mangelfallberechnung vorgenommen werden.

Grundsätzlich ändert sich die Unterhaltspflicht aber zum neuen Jahr, sodass man den Unterhalt neu berechnen und ggf. auch abändern lassen kann.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 8. Dezember 2022 | 20:39

Sehr geehrter Herr Schwerin,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Ich hoffe, Sie erlauben mir folgende Nachfrage:

welche Schritte müssen für eine Neuberechnung und ggf. Abänderung durchgeführt werden?

Mit freundlichen Grüßen
Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. Dezember 2022 | 20:47

Wenn der Unterhalt durch eine Jugendamtsurkunde oder eine gerichtliche Entscheidung tituliert ist, müsste man erst die Gegenseite auffordern, abzuändern.

Wenn dies abgelehnt wird, kann man gerichtlich vorgehen.

Wenn es keine Titulierung gibt, kann man die Zahlungen auch eigenständig anpassen.

Bewertung des Fragestellers 8. Dezember 2022 | 20:49

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