Sehr geehrter Ratsuchender,
bei der Beurteilung Ihrer möglichen Ansprüche, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Arbeitslosigkeit vorliegt.
Denn Personen, die vor dem 31.01.2006 arbeitslos werden, haben
Anspruch auf Arbeitslosengeld I, wenn sie innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war.
Sollten Sie allerdings nach dem 31.01.2006 arbeitslos sein, dann
ist die Anwartschaftszeit nur noch erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten zwei Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 12 Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren.
Das bedeutet für Sie, sollten Sie dieses Jahr noch von Arbeitslosigkeit betroffen sein, dann kommt es darauf an, wann Sie im Jahr 2002 noch beschäftigt gewesen sind. Sollten Sie z.B. drei Monate im Frühjahr 2002 beschäftigt gewesen sein, dann haben Sie innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist Ihre Anwartschaftszeiten nicht erfüllt. Sollten Sie allerdings aber drei Monate im Herbst/Winter 2002 beschäftigt gewesen sein, dann waren Sie 360 Tage innerhalb der dreijährigen Rahmenfrist beschäftigt.
Sicherheitshalber sollten Sie aber noch weitere drei Monate tätig sein, um einen Anspruch zu erwerben.
Sollten Sie allerdings erst nach dem 31.06.2006 arbeitslos werden, muss die Verkürzung der Rahmenfrist beachtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
1. Juli 2005
|
15:47
Antwort
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