Sehr geehrte Fragestellerin,
Lassen Sie mich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Einen Anspruch auf Auszahlung der hälftigen Mieteinnahmen rückwirkend hat die Miterbin nicht. Sie hat grundsätzlich einen Anspruch darauf, im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses die Hälfte der Vermögenswerte zu erhalten, die jetzt nach dem Tode der Mutter vorhanden sind. Mit grundsätzlich meine ich dabei, dass es durchaus Ansprüche Ihrerseits gegen den Nachlass geben kann, die von einem eventuellen Guthaben dann vorab zu bezahlen wären.
Eine Erstattung Ihrer Aufwendungen wäre dagegen rechtlich deutlich schwieriger zu begründen. Die Tatsache, dass Sie in Eigeninitiative mit eigenem Geld und eigener Arbeitsleistung die Immobilie hergerichtet haben, begründet für sich genommen erst einmal keinen Ersatzanspruch. Das muss man recht deutlich betonen. Ein solcher Ersatzanspruch gegen die Mutter und in der Folge gegen die Erbengemeinschaft bestünde dann, wenn es eine Vereinbarung über die Renovierung der Immobilie und eine solche Erstattung mit der Mutter gegeben hätte. Eine solche Vereinbarung hätten gegebenenfalls Sie als Bevollmächtigte auch mit sich selbst schließen können, wenn nämlich die Vollmacht solche Rechtsgeschäfte erstens umfassen würde und zweitens eine Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB enthalten würde. Da ich die Vollmacht nicht kenne kann ich das nicht beurteilen. Möglich wäre aber letztlich ein Ausstattung wohl nur auf dem Wege.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Winkler
Bosestraße 9
08056 Zwickau
Tel: 0375/35313120
Web: https://www.ra-lars-winkler.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Lars Winkler
Sehr geehrter Herr R.A. Winkler,
Sie hatten mir auf meine Hauptfrage, inwiefern die nach meinem 2018 vorverstorbenen Bruder mit Eintritt des Erfalls im verg. Jahr zur Miterbin gewordene Person Anspruch auf die seit April 2014 erzielten Mieteinnahmen aus der Erbimmobilie rückwirkend geltend machen kann, geantwortet, ein solcher Anspruch könne von ihr nicht gestellt werden. (Ich hatte noch ewähnt, dass eine Vermietung nur aufgrund umfangreicher Sanierung des Hauses möglich war, die ich als Vorsorgebevollmächtigte zuvor (2013) durchgeführt habe.) Gestern hatte ich über dieses Portal die "Zusatzfrage" (so wie in den Nutzungsbedingungen des 123-recht-Portals vorgesehen) gestelllt, auf welche Gesetzeslage oder Rechtsprecchung ich mich bei der Zurückweisung eines Anspruchs der Miterbin beziehen kann. Vielleich ist meine "Zusatzfrage" ja nicht angekommen? Ich bitte Sie nochmals um eine entsprechend Antwort.
Sehr geehrte Fragestellerin,
Zu Ihrer Nachfrage Folgendes:
Die (einmalig mögliche) Nachfrage ist heute Vormittag kurz vor 10:00 Uhr eingegangen. Eine vorherige Nachfrage gab es nicht. Da muss dann wohl technisch etwas schiefgelaufen sein, ich jedenfalls habe vorher nichts bekommen.
In der Frage ob die Schwester einen Anspruch auf die hälftigen Mieteinnahmen hat haben wir offensichtlich komplett aneinander vorbeigeredet. In Ihrer heutigen E-Mail direkt an mich haben Sie erwähnt, dass die Mieten auf ein separates Konto eingezahlt worden sein. Deswegen gehe ich jetzt davon aus, dass dieses Geld noch komplett vorhanden ist.
In dem Fall ist es so, dass die Schwester (natürlich) auch einen Anspruch auf die hälftigen Mieteinnahmen hat. Gemäß § 1922 BGB ging das Vermögen Ihrer Mutter mit deren Tod komplett auf Ihre Schwester und Sie als Erben über. Wenn die Mieteinnahmen noch vorhanden sind, dann ist es logischerweise so, dass die Schwester im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Hälfte dieses Geldes hat.
In Ihrer ursprünglichen Frage ist ein komplett anderer Eindruck entstanden, nämlich das die Mieteinnahmen zu Lebzeiten der Mutter ausgegeben wurden, zum Beispiel für Pflegekosten, und dass Ihre Schwester jetzt trotzdem rückwirkend eine Rechnung aufmacht und an den schon ausgegebenen Mieteinnahmen beteiligt werden will. In dem Fall hätte es keinen Anspruch Ihrer Schwester gegeben.
Eine ganz andere Frage ist es, ob und wie Sie vorab Ihre Investitionen in das Vermögen der Mutter, insbesondere das Geld mit dem die Immobilie zur Vermietung tauglich gemacht wurde, vorab aus dem Nachlass wiederbekommen. Das hatte ich in meiner Antwort gemeint. Wenn nämlich eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ihnen und der Mutter bestanden hätte, wonach Sie einen Anspruch auf Erstattung dieser Investitionen haben, dann wäre dieser vertragliche Anspruch gegebenenfalls aus dem Nachlass vorab zu erfüllen.
Eine solche Vereinbarung hätten Sie als Bevollmächtigte der Mutter gegebenenfalls auch mit sich selbst abschließen können, wenn nämlich die Vollmacht eine Befreiung vom Verbot der Selbstkontrahierung gemäß § 181 BGB enthalten würde. Das war mit meiner Antwort gemeint. Offensichtlich ist das falsch verstanden worden.
Also zusammenfassend noch einmal die Marschroute zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft:
Grundsätzlich ist die Schwester an den gesamten Vermögenswerten der Mutter nach ihrer Quote im Nachlass zu beteiligen. Wenn die Schwester Miterbin zu ein halb ist, dann hat sie zunächst einmal auch Anspruch auf die Hälfte der noch vorhandenen Einnahmen aus der Vermietung. Allerdings haben Sie natürlich ein Interesse daran, dass Ihre Investitionen in Geld (und unter Umständen auch in Arbeitszeit) an Sie zurückfließen. Das geht aber nicht ohne Weiteres. Nur weil Sie ohne Absprache mit der Mutter in deren Vermögen investiert haben gibt es nicht automatisch einen Anspruch auf Rückerstattung. Dazu bräuchte es die angesprochene Vereinbarung zwischen Ihnen und der Mutter. Dann können Sie im Rahmen der Auseinandersetzung auch Erstattung Ihrer Investitionen verlangen. So war meine Antwort zu verstehen.
Mit freundlichen Grüßen,
Lars Winkler
Rechtsanwalt