Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
1. Was muss mit dem Testament nach dem Todesfall passieren, wem muss es übergeben werden?
Es besteht eine gesetzlich geregelte Ablieferungspflicht des Testamentsbesitzers an das Nachlaßgericht, die in § 2259 Abs. 1 BGB
geregelt ist. Die Vorschrift lautet:
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.
(2) Befindet sich ein Testament ......
Anschließend findet dann beim Nachlaßgericht die Testamentseröffnung statt. Einzelheiten zu dem procedere der Testamentseröffnung können Sie den §§ 2260 – 2264 BGB entnehmen.
2. Ist es möglich, die Haushaltsauflösung jetzt bzw. nach dem Tode als Generalbevollmächtigter ohne Mitsprache Dritter (der Erben) durchzuführen?
Ja, das ist möglich. Mitsprache- oder Mitwirkungsrechte Dritter, einschließlich der übrigen Erben, bestehen nicht. Den derzeit eingesetzten Erben stehen solche Rechte schon deshalb nicht zu, weil die Vollmachtgeberin jederzeit eine neue Verfügung von Todes wegen treffen könnte, denn das bereits vorhandene Testament beschränkt sie nicht in ihrer Testierfreiheit.
3. Und auf welchem Wege müssen wir die Haushaltsauflösung bzw. Hausveräußerung jetzt zu Lebzeiten (da Aufenthalt im Pflegeheim)durchführen, um andere Erben nicht zu benachteiligen?
Die Grenze zulässigen Handelns Ihres bevollmächtigten Ehemanns bestimmt sich hier allein nach § 266 StGB
(Untreue), den ich nachfolgend zitiere:
1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 sowie die §§247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
Danach darf Ihr Ehemann, die ihm durch Rechtsgeschäft (Vollmachterteilung) eingeräumte Befugnis, über das Vermögen der Vollmachtgeberin zu verfügen oder sie zu verpflichten, nicht mißbrauchen, indem er dem zu betreuenden Vermögen vorsätzlich (!) einen Nachteil zufügt. Es geht hierbei also ausschließlich um die Vermögensinteressen der Vollmachtgeberin, nicht um den Schutz der übrigen Erben.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne noch zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Achim Schroers
Rechtsanwalt
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