Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Bei Ausgleichsansprüchen beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtschuld begründet wurde. Entscheidend ist daher nicht, zu welchem Zeitpunkt die Raten zurückgezahlt wurden, sondern wann die Darlehensschuld begründet wurde, wegen der Sie mit 5.800,00 Euro im Soll standen. Dieser Zeitpunkt müsste zunächst festgestellt werden, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtschuldnerverhältnis nach § 421 BGB
begründet wurde. Dass Darlehen selbst, dass Sie zum Ausgleich des Kontos verwendet haben, ist hingegen keine gemeinsame Schuld und ist daher auch nicht Anknüpfungspunkt der Verjährung.
Für die in 2007 begründete Schuld ist Verjährung in jedem Fall eingetreten. Des Weiteren erscheint es möglich, dass ohnehin kein Anspruch besteht. So entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass kein Anspruch besteht, wenn es sich um gemeinsame Schulden von Eheleuten zur Finanzierung eines Grundstückes handelt, das nur einem Ehegatten gehört und die Ehe gescheitert ist. Auch hier muss daher in Ihrem Fall näher hingeschaut werden. In dieser Hinsicht wäre auch zu erörtern wofür Ihre Frau das von ihr aufgenommene Darlehen verwendet hat.
Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sind daher weitere Informationen erforderlich und kann daher im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht erfolgen. Daher können die Erfolgsaussichten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Gerne stehe ich Ihnen zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.
Um dennoch auf die von Ihnen letztgestellte Frage einzugehen: Das gesamte Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von 2.100,00 Euro liegt bei etwa 1.800,00 bis 2.000,00 Euro bei vollständigem Unterliegen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt
Vielen Dank Herr Meyer,
verstehe ich das richtig, dass "der Zeitpunkt, zu dem die Gesamtschuld begründet wurde" in unserem Fall der 5.800 € das Datum der Kontoauflösung ist, weil dann die Forderung der Bank erst entsteht, und ich somit, wenn ich nachweisen könnte, dieser Forderung allein nachgekommen zu sein, ein Anrecht hätte, die Hälfte davon von meiner Exfrau einzufordern?
Sehr geehrter Fragesteller,
klarstellend zu oben gegebener Antwort muss ich ergänzen, dass auch der Anspruch aus (2007), soweit er besteht, noch nicht verjährt ist, da die Verjährung bis zur Scheidung gehemmt war (§ 207 BGB
). Entschuldigen Sie bitte die unscharfe Darstellung in dieser Hinsicht. Daher kommt es auf die Frage, wann die Schulden beglichen wurden nicht mehr an.
Sollten Ihre Fragen noch nicht vollständig beantwortet worden sein, können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse für eine weitere kostenlose Nachfrage kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer