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Anrecht auf Gesamtschuldnerausgleich?

9. Oktober 2013 16:43 |
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Generelle Themen


Beantwortet von

Rechtsanwalt André Meyer

Sehr geehrte/geehrter RechtsanwaltIn!

Meine Ex-Frau und ich sind offiziell seit Januar 2010 getrennt und seit September 2011 geschieden. Wir haben zwei Kinder (5 und 11).
Im Februar 2010 haben wir das gemeinsame Girokonto (beide Kontoinhaber) aufgelöst, welches ein Saldo von rd. -5.800 € aufwies (Kontoauszüge liegen vor).
Aufgrund meiner Naivität habe ich diesen Betrag ausgeglichen und mir dafür bei meiner Schwester ein Darlehen aufgenommen (schriftl. Schuldanerkennung mit einer Rückzahlungsvereinbarung über 83,33 € mtl. liegt vor). Zusätzlich hatte ich während der Ehe im Januar 2007 ein zinsloses Darlehen i. H. v. 4.600 € bei meinem Arbeitgeber aufgenommen, welches wir für unser Haus verwendet haben und von mir mit 50 € mtl. getilgt wird. Somit waren bei der Trennung erst 1.800 € getilgt und 2.800 € noch offen. Meiner Exfrau wollte ich die Belastung damals nicht zumuten, so dass ich von einer Forderung absah.
Beim Streit um den Unterhalt kam die Thematik wieder auf, und sie teilte uns (mir und meiner Anwältin mit), dass sie sich nach der Trennung bei Ihren Eltern 6.600 € zur Finanzierung der Kosten geliehen hat. Eine Aufstellung dieser Kosten ist sie schuldig geblieben, wir haben es aber auch nicht weiter verfolgt und uns auf einen Betrag X bei der nachehelichen Unterhaltszahlung geeinigt.

Somit hätte sich meine Exfrau eigentlich mit rd. 4.300 € ( (5.800 € + 2.800 €) : 2) an den Schulden beteiligen müssen.
Wenn ich ihr den Anteil anrechne, den ich bei der Ermittlung meines bereinigten Nettoeinkommens zur Berechnung des Ehegattenunterhaltes in den letzten drei Jahren und 8 Monaten angesetzt habe (seit Februar 2010 mtl. 50 € Arbeitgeberdarlehen und seit September 2011 83,33 € Schuldanerkenntnis; jeweils die Hälfte würde ich meiner Exfrau gut schreiben: (50 € : 2 x 44 Monate) + (83,33 € : 2 x 24 Monate) = rd. 2.200 €), bliebe immernoch eine Forderung i.H.v. 2.100 € ab Oktober 2013.

M. E. verjährt eine mögliche Forderung Ende diesen Jahres, ist das richtig?

Wie schätzen Sie die Rechtslage und meine Erfolgsaussichten bei einem möglichen Verfahren ein? (auch im Hinblick auf die Schulden, welche sie bei ihren Eltern nach der Trennung angehäuft hat und darauf, dass ich beim Arbeitgeberdarlehen alleiniger Schuldner bin)

Wie hoch wären die zu erwartenden Prozesskosten beim einem Streitwert von 2.100 € für mich?

Unter Umständen wäre ich auch bereit, dem/der annehmenden RechtsanwaltIn das Mandat hierzu zu erteilen. Vielleicht wäre es diesbezüglich besser, wenn dieser aus dem Kölner Raum käme.

Danke im Voraus

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Bei Ausgleichsansprüchen beginnt die Verjährung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Gesamtschuld begründet wurde. Entscheidend ist daher nicht, zu welchem Zeitpunkt die Raten zurückgezahlt wurden, sondern wann die Darlehensschuld begründet wurde, wegen der Sie mit 5.800,00 Euro im Soll standen. Dieser Zeitpunkt müsste zunächst festgestellt werden, da erst zu diesem Zeitpunkt ein Gesamtschuldnerverhältnis nach § 421 BGB begründet wurde. Dass Darlehen selbst, dass Sie zum Ausgleich des Kontos verwendet haben, ist hingegen keine gemeinsame Schuld und ist daher auch nicht Anknüpfungspunkt der Verjährung.

Für die in 2007 begründete Schuld ist Verjährung in jedem Fall eingetreten. Des Weiteren erscheint es möglich, dass ohnehin kein Anspruch besteht. So entspricht es obergerichtlicher Rechtsprechung, dass kein Anspruch besteht, wenn es sich um gemeinsame Schulden von Eheleuten zur Finanzierung eines Grundstückes handelt, das nur einem Ehegatten gehört und die Ehe gescheitert ist. Auch hier muss daher in Ihrem Fall näher hingeschaut werden. In dieser Hinsicht wäre auch zu erörtern wofür Ihre Frau das von ihr aufgenommene Darlehen verwendet hat.

Für eine abschließende rechtliche Beurteilung sind daher weitere Informationen erforderlich und kann daher im Rahmen dieser Online-Erstberatung nicht erfolgen. Daher können die Erfolgsaussichten zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgeschätzt werden. Gerne stehe ich Ihnen zur weiteren Vertretung zur Verfügung. Das hier gezahlte Honorar würde auf die weiteren anfallenden Gebühren angerechnet werden. Kontaktieren Sie mich einfach unter der angegebenen E-Mail-Adresse.

Um dennoch auf die von Ihnen letztgestellte Frage einzugehen: Das gesamte Prozesskostenrisiko bei einem Streitwert von 2.100,00 Euro liegt bei etwa 1.800,00 bis 2.000,00 Euro bei vollständigem Unterliegen.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
André Meyer, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 10. Oktober 2013 | 08:10

Vielen Dank Herr Meyer,

verstehe ich das richtig, dass "der Zeitpunkt, zu dem die Gesamtschuld begründet wurde" in unserem Fall der 5.800 € das Datum der Kontoauflösung ist, weil dann die Forderung der Bank erst entsteht, und ich somit, wenn ich nachweisen könnte, dieser Forderung allein nachgekommen zu sein, ein Anrecht hätte, die Hälfte davon von meiner Exfrau einzufordern?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Oktober 2013 | 10:38

Sehr geehrter Fragesteller,

klarstellend zu oben gegebener Antwort muss ich ergänzen, dass auch der Anspruch aus (2007), soweit er besteht, noch nicht verjährt ist, da die Verjährung bis zur Scheidung gehemmt war (§ 207 BGB ). Entschuldigen Sie bitte die unscharfe Darstellung in dieser Hinsicht. Daher kommt es auf die Frage, wann die Schulden beglichen wurden nicht mehr an.
Sollten Ihre Fragen noch nicht vollständig beantwortet worden sein, können Sie mich unter meiner E-Mail-Adresse für eine weitere kostenlose Nachfrage kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen,

A. Meyer

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