Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn im Kaufvertrag oder im Testament ausdrücklich geregelt ist, dass die Schenkung auszugleichen ist, dann ist die Schenkung in Höhe von 60.000 DM umgerechnet 30.677,51 Euro auszugleichen.
Das bedeutet jeder Erbe bekommt als Ausgleichszahlung einen Anteil an den 30.677,51 Euro, der seinem Erbteil entspricht.
Wenn im Kaufvertrag oder Testament nicht ausdrücklich festgelegt wurde, dass die 60.000 DM auszugleichen sind, sondern sich die Ausgleichspflicht nur aus dem Gesetz ergibt, muss kein Ausgleich gezahlt werden, weil seit der Schenkung mehr als 10 Jahre vergangen sind. (vgl. § 2325 BGB
)
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 04.04.2020 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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Rechtsanwalt Bernhard Müller
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Müller,
vielen Dank für die schnelle Beantwortung.
Also muss auf die damalige Schenkungssumme keinerlei Inflationsausgleich oder ähnliches geleistet werden und nur die Summe umgerechnet in Euro ausgeglichen werden? Vereinbart ist laut Vertrag nur die Anrechnung der 60.000DM
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
ein Inflationsausgleich ist nicht geschuldet, hätte damals aber vereinbart werden können.
Mit freundlichen Grüßen