Sehr geehrte Mandantin,
vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage. Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:
Es ist korrekt, dass Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Arbeitszeiten haben, die an einem Feiertag anfallen würden, wenn Sie an einem normalen Werktag stattdessen gearbeitet hätten.
Dadurch, dass Sie für einen Tag eingeteilt werden, der auf einen Feiertag fällt, dürfen Ihnen keine Nachteile, also auch keine Minusstunden entstehen. Das "Risiko Feiertag" trifft den Arbeitgeber, Sie werden also - ebenso wie bei Urlaub oder Krankheit - trotz nicht erfolgter Arbeit bezahlt.
Für die Berechnung ist es, gerade bei Ihrer sehr flexibel gestalteten Arbeitszeitregelung in der Tat entscheidend, welche Zeiten tatsächlich angefallen wären.
Geht es also um einen Feiertag an einem Dienstag, wären die genannten 7 Stunden, bei einem Freitag hingegen nur 3 Stunden anzurechnen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin
Guten Tag, Frau Rechtsanwältin.
An den Feiertagen arbeiten wir nicht, die Feiertage sind frei, eingeteilt werden wir da nicht.
Ändert das etwas an Ihrer Antwort?
Freundliche Grüße
Sehr geehrte Mandantin,
ich kann Sie beruhigen: Dieser Umstand ändert an meiner Antwort nichts. Das ist gerade der Punkt, den ich plakativ als "Feiertagsrisiko des Arbeitgebers" bezeichnet habe.
Ein Beispiel: Wenn Sie üblicherweise in einer Woche Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag gearbeitet hätten, Donnerstag und Freitag aber der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sind, können Ihnen für die beiden Feiertage keine Minusstunden entstehen. Die Arbeitszeit, die Sie an einem "normalen" Donnerstag oder Freitag gehabt hätten, muss Ihnen berücksichtigt werden.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin