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Anrechnung Feiertage bei Teilzeit - Berechnung

| 2. September 2016 10:14 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Manuela Fritsch

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie ich aus einigen Fragen/Antworten entnehmen konnte, steht auch mir als Teilzeit-Arbeitnehmerin eine Anrechnung von Feiertagen bei der Arbeitszeit zu.

Mein Problem ist jetzt folgendes:

Ich arbeite seit dem 1.7.15 in einer Arztpraxis mit unbefristetem Vertrag 100 Stunden pro Monat, dies wurde auf 80 Stunden im Monat reduziert (wegen Minusstunden), dies ist so auch lt. Vertrag möglich und ok so.

Die Minusstunden resultieren zum Teil auch daher, dass ich bisher keine gesetzlichen Feiertage, die auf einen Werktag fielen, angerechnet habe.

Meine Kollegin (auch Teilzeit) und ich teilen uns die Stunden nach Arbeitsanfall, feste Tage haben wir beide nicht. Das hieße dann auch, daß wir beide Anspruch auf eine Anrechnung bei einem Feiertag wie z.B. dem 3.10.16 Montag hätten (war auch in Fragen/Antworten zu lesen).

Praxisöffnungszeiten sind:
Mo, Mi, Do jeweils von 9-12 und 14-17 Uhr, Di von 9-12 und 14-18 Uhr und Freitags von 9-12.

Eine komplette Woche wären dann 28 Stunden, die grundsätzlich möglich wären.
Freitags ist nur einer von uns da, das ist aber auch nicht festgelegt, wer wann jeweils arbeiten muss.

Wieviel Stunden kann ich bei einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, anrechnen?

Muss ich da einen Durchschnitt rechnen und wenn ja, wie, oder kann ich die Stunden anrechnen, die an dem entsprechenden Tag zu leisten gewesen wären?
Also Die z.B. 7 Stunden und Fr 3 Stunden (wie die Praxisöffnungszeiten sind s.o.)?



Sehr geehrte Mandantin,

vielen Dank für Ihre Beratungsanfrage. Gerne beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

Es ist korrekt, dass Sie einen Anspruch auf Anrechnung der Arbeitszeiten haben, die an einem Feiertag anfallen würden, wenn Sie an einem normalen Werktag stattdessen gearbeitet hätten.

Dadurch, dass Sie für einen Tag eingeteilt werden, der auf einen Feiertag fällt, dürfen Ihnen keine Nachteile, also auch keine Minusstunden entstehen. Das "Risiko Feiertag" trifft den Arbeitgeber, Sie werden also - ebenso wie bei Urlaub oder Krankheit - trotz nicht erfolgter Arbeit bezahlt.

Für die Berechnung ist es, gerade bei Ihrer sehr flexibel gestalteten Arbeitszeitregelung in der Tat entscheidend, welche Zeiten tatsächlich angefallen wären.
Geht es also um einen Feiertag an einem Dienstag, wären die genannten 7 Stunden, bei einem Freitag hingegen nur 3 Stunden anzurechnen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen hiermit weiterhelfen konnte und stehe für eventuelle Rückfragen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 4. September 2016 | 13:48

Guten Tag, Frau Rechtsanwältin.

An den Feiertagen arbeiten wir nicht, die Feiertage sind frei, eingeteilt werden wir da nicht.
Ändert das etwas an Ihrer Antwort?

Freundliche Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. September 2016 | 19:37

Sehr geehrte Mandantin,

ich kann Sie beruhigen: Dieser Umstand ändert an meiner Antwort nichts. Das ist gerade der Punkt, den ich plakativ als "Feiertagsrisiko des Arbeitgebers" bezeichnet habe.

Ein Beispiel: Wenn Sie üblicherweise in einer Woche Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag gearbeitet hätten, Donnerstag und Freitag aber der erste und zweite Weihnachtsfeiertag sind, können Ihnen für die beiden Feiertage keine Minusstunden entstehen. Die Arbeitszeit, die Sie an einem "normalen" Donnerstag oder Freitag gehabt hätten, muss Ihnen berücksichtigt werden.

Mit freundlichen Grüßen

Daniela Désirée Fritsch
Rechtsanwältin

Bewertung des Fragestellers 4. September 2016 | 20:04

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