Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Annuitätendarlehen Einzelperson im Todesfall

9. April 2015 12:14 |
Preis: 60€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Sebastian Scharrer, LL.M., Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe im Jahr 2010 ein Annuitätendarlehen zum Zwecke einer Immobilienfinanzierung (Neubau) abgeschlossen. Die Laufzeit beträgt 15 Jahre. Kreditnehmer bin ich als Einzelperson. Ich lebe mit meiner langjährigen Partnerin (wir sind nicht verheiratet) und unserer gemeinsamen minderjährigen Tochter in dieser Immobilie.

Ich möchte, dass meine Tochter und meine Partnerin im Falle meines Ablebens weiterhin im Haus wohnen bleiben können. Meine Eltern leben beide noch und würden die Verbindlichkeiten des Darlehens nach meinem Verständnis erben, da meine Tochter noch minderjährig ist? Ich möchte aber nicht, dass sie finanziell damit belastet werden. Eine Risikolebensversicherung oder Restschuldversicherung wurde meinerseits nicht abgeschlossen.

Wie könnte eine sinnvolle Absicherung aussehen? Würde eine Heirat den Sachverhalt vereinfachen?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ich gehe davon aus, dass die Bank sich hier eine Grundschuld oder Hypothek ins Grundbuch von dem bebauten Grundstück eintragen ließ. Sollte dies der Fall sein, so ist eine Trennung der Schulden vom Grundstück durch vertragliche Gestaltung ohne die Einverständnis der Bank nicht möglich.

Sollten Sie sterben, wird Ihre Tochter Alleinerbin. Das Alter des Kindes ist hierbei nicht relevant. In diesem Fall würde Ihre Tochter das Grundstück, wie auch die Schulden erben. Theoretisch wäre hier, falls das Grundstück unbelastet ist (keine Grundschuld oder Hypothek), es möglich, dass Sie das Grundstück an Ihre Lebensgefährtin überschreiben würden. Eine Hochzeit hätte hierbei steuerrechtliche (Grundstückerwerbssteuer und Schenkungssteuer) Vorteile. Allerdings kann dieser Vorgang innerhalb von 10 Jahre im Falle ggf. von den Gläubigern angefochten werden, §§ 3 , 4 Anfechtungsgesetz. Auch hätte Ihre Tochter gegen Ihre Lebensgefährtin ggf. ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Sollten Sie heiraten, würde neben Ihrer Tochter Ihre Ehefrau erben. Beide könnten das Erbe ausschlagen. Dies macht aber nur dann Sinn, wenn das unbelastete Grundstück zu Lebzeiten übergehen würde. In diesem Fall würden Ihre Eltern erben, es sei denn, dass diese wiederum ausschlagen würden.

Die Gefahr bei einer Schenkung an Ihre Lebensgefährtin besteht aber darin, dass diese ggf. bei einer Trennung nicht verpflichtet wäre, Ihnen das Grundstück zurückzugeben.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 9. April 2015 | 14:16

Vielen Dank für Ihre ausführliche Antwort!

Die Bank hat sich wie von Ihnen vermutet eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen.

Habe ich den ersten Teil Ihrer Antwort richtig verstanden? Meine Tochter erbt (obwohl noch Kleinkind) sämtliche noch zu tilgende Schulden des Darlehens und es ist mit der Bank zu klären, ob ggf. meine Lebensgefährtin als neue Kreditnehmerin eingetragen werden kann. Wenn meine Tochter das Erbe ausschlägt(kann sie formal als Kleinkind gar nicht)gehen die Schulden des Darlehens an meine Eltern über?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. April 2015 | 15:42

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Nach deutschen Erbrecht kann bereits ein Ungeborenes Erbe werden. Sollte im Falle Ihres Todes Ihre Tochter noch nicht volljährig sein, so kann die sorgeberechtigte Mutter das Erbe für Ihre Tochter ausschlagen. Wenn keine Kinder von Ihnen vorhanden sind, so erben Ihre Eltern. Diese können dann ggf. das Erbe ausschlagen. Ihre Lebensgefährtin geht solange Sie nicht verheiratet sind oder ein Testament errichtet haben (handschriftlich mit Unterschrift) leer aus.

Nur wenn Sie das Grundstück (teilweise) auf Ihre Frau übertragen wollen, sollten Sie dies vorher mit Ihrer Bank besprechen. Ein lastenfreie Übertragung (ohne Grundschuld) ist Ihnen derzeit aufgrund der eingetragenen Grundschuld nicht möglich. Sollten Sie Ihre Lebensgefährtin heiraten, so haftet diese in Übrigen nicht für Ihre derzeitigen Schulden aufgrund der Ehe.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.


Mit freundlichen Grüßen

FRAGESTELLER 6. Oktober 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 119006 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER