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Anmeldung GKV durch die Arbeitsagentur

10. April 2025 12:44 |
Preis: 51,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von

Ich war privat krankenversichert bis zum 31.3.25. Zum 1.4. werde ich arbeitslos durch Eigenkündigung. Zum 1.5. nehme ich ein neues Arbeitsverhältnis über der Beitragsbemessungsgrenze auf. Ich möchte dies nutzen, um wieder zurück in die freiwillige GKV zu wechseln (ich bin jünger als 55).
Zurecht wurde eine Sperrzeit verhängt.
Die Arbeitsagentur wird mich allerdings erst ab dem zweiten Monat (1.5.) der Arbeitslosigkeit und damit gar nicht zur GKV anmelden und beruft sich auf § 232a I S. 3 SGB V.
Meines Erachtens muss sie mich aber ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (1.4.) bei der GKV anmelden, korrekt? Rechtsgrundlage?

10. April 2025 | 14:38

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:




Frage 1:
"Meines Erachtens muss sie mich aber ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit (1.4.) bei der GKV anmelden, korrekt? Rechtsgrundlage?"

Das sehe ich nicht ganz so streng wie Sie. Rechtsgrundlage dafür sollte grundsätzlich ganz klassisch § 5 I Nummer 2, Alt 2 SGB V sein, der wie folgt lautet:

Zitat:
§ 5 Versicherungspflicht

(1) Versicherungspflichtig sind ...Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch wegen einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,


Der von der Arbeitsagentur ins Spiel gebrachte § 232a I S. 3 SGB V sieht auch schön aus, bezieht sich aber allein auf § 5 I Nummer 2, Alt 1 SGB V (also Direktbezug von Alg I ohne Sperrzeit) und bezieht sich auf die durch die Arbeitsagentur zu leistenden Zuschüsse zu Ihrer GKV. Tatsächlich beziehen Sie in Ihrer Schilderung weder Leistungen des ALG I noch treten Sie eine Stelle unterhalb der BBG an.


Problem an der Sache ist: die Arbeitsagentur müsste Sie ja daher ohne Einnahmen versicherungspflichtig melden, was der Kanon der §§ 226 ff tatsächlich nicht vorsieht. Das dürfte dann ggf. ein Problem der beitragsfreien Nachversicherung nach § 19 SGB V werden, sodass m.E. auch Ihre gewählte gesetzliche Krankenkasse diese Bestätigung theoretisch ausstellen kann, aber wohl nicht wird, da Sie ja gar nicht im System der GKV vorversichert waren.

Dennoch sollte es möglich sein, dass Ihnen die Arbeitsagentur den Eintritt der grundsätzlichen Versicherungspflicht über § 5 I Nummer 2, Alt 2 SGB V bestätigt, damit Sie einerseits Ihre PKV über § 205 II VVG kündigen könnten und sich zum anderen bei einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl anmelden können.

Parallel wählen Sie einfach eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl und stellen dort einen Antrag auf Versicherungspflicht ab dem 1.4.2025 wegen § 5 I Nr. 2 SGB V, wobei Sie den Sachverhalt kurz in seiner Gesamtheit schildern sollten, insbesondere :

-) bis 31.03.2025: Privat krankenversichert

-) 01.04.2025: Arbeitslosigkeit beginnt, Eigenkündigung, daher Sperrzeit.

-) 01.05.2025: Neues Arbeitsverhältnis über BBG, Sie möchten zurück in die GKV

-) die Arbeitsagentur sagt: keine GKV-Meldung ab 01.04., beruft sich auf § 232a Abs. 1 Satz 3 SGB V


Dann können PKV, GKV und ggf. die Arbeitsagentur den Vorgang prüfen, ob hier überhaupt ein Wechsel von der PKV in die GKV möglich ist.

Jedenfalls werden Sie eine Bestätigung über den den Eintritt der Versicherungspflicht benötigen, entweder von der Arbeiitsagentur oder über die GKV, denn sonst können Sie schon gar nicht die PKV kündigen.

Hauptproblem dürfte dabei werden, dass Sie nach Ihrer Schilderung faktisch niemals ALG I beziehen werden in April 2025 und in den restlichen 11 Monaten oberhalb der BBG verdienen.


Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-


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