Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Nach Ihrer Schilderung ist davon auszugehen, dass sie Anlage Bestandteil des Mietvertrages ist, wenn sie gemeinsam mit dem Mietvertrag vorgelegt wurde und nicht individuell ausgehandelt wurde.
Wenn es sich um ein vorgedrucktes Muster handelt, dass vom Vermieter in mehreren Fällen verwendet wurde, ist diese Anlage ohnehin nicht als Indidvidualvereinbarung zu sehen, sondern nach den Rechtsnormen über allgemeine Geschäftsbedingungen zu bewerten.
Ob die Vereinbarung Rechtswirksamkeit entfaltet, kann allerdings nur nach einer konkreten Prüfung festgestellt werden, da Sie zum Inhalt keine Aussage getroffen haben.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht
Sehr geehrter Herr Schwartmann,
Sie gehen in Ihrer Antwort nicht direkt auf den Punkt der einseitigen Unterschrift ein.
"Im Gegensatz zu dem vorgedruckten Vertragsformular wurde die Anlage allerdings nur von uns als Mieter unterschrieben."
Können wir daher davon ausgehen, dass dies für die Beurteilung der Sachlage unbeachtlich ist?
Mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Unbeachtlich ist das nicht: Es kommt darauf an, was in der Vereinbarung enthalten ist. Ist es lediglich eine einseitige Zusage von Mieterseite, ist das Fehlen der Unterschrift des Vermieters unschädlich - für eine beidseitige Vereinbarung müsste aber auch der Vermieter unterschrieben haben. Deshalb wies ich ja darauf hin, dass es auf den Inhalt der Anlage ankommt, um ihre Wirksamkeit zu beurteilen.
Und:
Wenn jede Vertragspartei eine Ausfertigung der Anlage bekommen hat, ist es natürlich möglich, dass der Vermieter seine Unterschrift erst später zuhause druntergesetzt hat. Sollte es aus der Anlage zu einem Rechtsstreit kommen, werden Sie davon ausgehen können, dass der Vermieter, so er denn im Besitz einer Ausfertigung ist, diese ebenfalls unterschrieben vorlegen wird.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann