Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche berechtigt den Eigentümer nicht mit der Fläche völlig nach Belieben zu verfahren. Entscheidend ist, ob es sich bei den baulichen Maßnahmen um sog. bauliche Veränderungen handelt. Diese greifen in das Gemeinschaftseigentum ein und verletzten die Rechte der anderen Eigentümer nach § 15 III WEG
. Bei der Gartengestaltung gibt es umfangreiche Rechtsprechung, es hängt immer davon ab, ob der Charakter der Fläche stark verändert wird, was nach Ihren Angaben der Fall wäre, schon durch das Abtragen des Hügels.
Die Anlage einer Terrasse auf dem Gartenteil mit vereinbartem Sondernutzungsrecht sind bauliche Veränderungen und benötigen grundsätzlich die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft(BayObLG, 2Z BR 99/97
, WE 1998, 392; BayObLG, 2Z
BR 58/94, NJW-RR 1995, 395
). Da es an einem entsprechenden Beschluss fehlt, können Sie selbst aus § 1004 BGB
Beseitigung dieses rechtswidrigen Zustandes verlangen.
Dies Hausverwaltung hätte erkennen müssen, dass derartige Maßnahmen nicht ohne förmliche Zustimmung erfolgen können, für die Beseitigung sind aber nur die betroffenen Eigentümer zuständig. Die Aussage der Verwaltung ist also zutreffend, Sie müssen mit anwaltlicher Hilfe den Rückbau durchsetzen. Wenn der andere Eigentümer die Terrasse nach Aufforderung nicht beseitigt, können Sie Klage auf Rückbau erheben. Im Verfahren beteiligt das Gericht dann alle anderen Eigentümer und die Verwaltung, diese werden beigeladen, der Kläger sind aber nur Sie, es sei denn, Sie finden Mitstreiter unter den Eigentümern.
Sie sollten dringend einen Anwalt beauftragen. Bitte bedenken Sie, dass diese Einschätzung vorläufig ist, ob eine Baumaßnahme eine bauliche Veränderung ist muss immer im Einzelfall geklärt werden, die Gerichte nehmen bei Verfahren das Grundstück häufig selbst in Augenschein bzw. verlangen Lichtbilder. Generelll gilt aber, dass eine Terrasse nicht ohne Ihre Zustimmung errichtet werden konnte.
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