Sehr geehrter Ratsuchender,
grundsätzlich ist der Unterhaltsberechtigte nur verpflichtet, seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung des Unterhaltsschuldners zu erteilen, dass dieser ihn von den damit verbundenen Steuernachteilen freistellen werde.
Der Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch bezüglich der dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile besteht auch ohne vorherige ausdrückliche Zusage des Unterhaltsverpflichteten. Sie sind daher grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Ihre Ehefrau kann durchaus gegen Sie klagen, wenn Sie den Ausgleich verweigern.
Bevor Sie eine Zahlung leisten sollten Sie meiner Ansicht nach zunächst ermitteln, ob der durch Ihre Exfrau geltend gemachte Nachteil der Höhe nach richtig ist. Dies kann ich nach Ihren Angaben nicht beurteilen. Hierzu sollten Sie die Vorlage des Steuerbescheides von Ihrer Exfrau fordern, um den Erstattungsanspruch zu überprüfen und abzuwägen, ob sich das begrenzte Realsplitting für die Zukunft überhaupt lohnt.
Mit freundlichen Grüßen
Kaussen
Rechtsanwalt
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