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Anlage U - hätte sie sich nicht informieren müssen was sie unterschreibt?

1. Oktober 2006 16:18 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Manfred Kaussen

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin seit 2004 geschieden. Als ich meine Steuererklärung für 2004 machte, habe ich erfahren das ich den Ehegatten-und Kindsunterhalt angeben kann. Hierzu hat meine Exfrau die Anlage U unterschrieben. Diese Anlage U hat sie mir nach ein paar Tagen unterschrieben zurückgegeben. Ich wusste ehrlich gesagt nicht,dass sie dadurch einen Nachteil hat. Seit einiger Zeit verlangt sie jetzt das ich ihren Nachteil ausgleiche und fordert in diesem Falle 1000€ ein.
Meine Frage ist, hat sie darauf einen rechtlichen Anspruch? Kann sie das Geld ggf einklagen.MUSS ich zahlen? Sie ist der Meinung das sie diese Anlage U nur deswegen unterschrieben hätte damit "Ruhe" ist. Hätte sie Ihre Zustimmung nicht von einer schriftlichen Bestätigung meinerseits, das ich ihren Nachteil ausgleiche, abhängig machen müssen.Hätte sie sich nicht informieren müssen was sie unterschreibt, und nicht erst als sie ihren Steuerbescheid erhalten hat?
Aufgrund meiner finanziellen Situation bin ich bereit eine einmalige Zahlung von 350,oo€ zu tätigen,um ein Entgegenkommen zu zeigen.(oder sollte ich dies nicht tun?)
Vielen Dank für Ihre Mühe im voraus.
Mit freundlichen Grüßen

Sehr geehrter Ratsuchender,

grundsätzlich ist der Unterhaltsberechtigte nur verpflichtet, seine Zustimmung zum begrenzten Realsplitting Zug um Zug gegen eine bindende Erklärung des Unterhaltsschuldners zu erteilen, dass dieser ihn von den damit verbundenen Steuernachteilen freistellen werde.

Der Freistellungs- bzw. Erstattungsanspruch bezüglich der dadurch entstehenden steuerlichen Nachteile besteht auch ohne vorherige ausdrückliche Zusage des Unterhaltsverpflichteten. Sie sind daher grundsätzlich zum Ausgleich verpflichtet. Ihre Ehefrau kann durchaus gegen Sie klagen, wenn Sie den Ausgleich verweigern.

Bevor Sie eine Zahlung leisten sollten Sie meiner Ansicht nach zunächst ermitteln, ob der durch Ihre Exfrau geltend gemachte Nachteil der Höhe nach richtig ist. Dies kann ich nach Ihren Angaben nicht beurteilen. Hierzu sollten Sie die Vorlage des Steuerbescheides von Ihrer Exfrau fordern, um den Erstattungsanspruch zu überprüfen und abzuwägen, ob sich das begrenzte Realsplitting für die Zukunft überhaupt lohnt.

Mit freundlichen Grüßen

Kaussen
Rechtsanwalt

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