Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Eine Unterschlagung kommt immer dann in Betracht, wenn man einen Diebstahl zwar nicht selbst begangen hat, sich eine gestohlene Sache aber dem eigenen Vermögen inverleibt, indem man sich eine eigentümerähnliche Stellung anmaßt, zum Beispiel durch Benutzung der Sache.
Unterschlagung ist aber eine Vorsatztat. Sie haben sich also nur strafbar gemacht, wenn Sie vorsätzlich gehandelt hätten. Vorsatz liegt aber nicht erst dann vor, wenn man absichtlich eine Straftat begeht oder wenn Sie sichere Kenntnis darüber gehabt hätten, dass es sich um gestohlene Fahrräder handelt. Sondern Vorsatz liegt bereits dann vor, wenn Sie es für möglich gehalten haben, dass es sich um gestohlene Räder handelt, aber gleichwohl eine unterschlagende Handlung ausführen.
Nach Ihren Angaben wussten Sie nicht, dass es sich um Diebesgut handelt und haben sich darüber auch gar keine Gedanken gemacht, sondern vielmehr auf die Angaben Ihres Kumpels vertraut, dass es sich um dessen Fahrrad und das Fahrrad eines Bekannten handelt. Dann hatten Sie keinen Vorsatz und haben sich auch nicht wegen Unterschlagung strafbar gemacht.
Allerdings haben die Strafverfolgungsbehörden Ihrer Aussage keinen Glauben geschenkt, da Sie sonst nicht angeklagt worden wären. Ggf. liegen gegen Sie weitere Indizien vor, die für eine Täterschaft sprechen. Ein seriöser Rat, wie Sie sich nun verhalten sollten, kann Ihnen erst erteilt werden, wenn der Inhalt der Ermittlungsakte bekannt ist. Ich empfehle Ihnen daher dringend, einen Rechtsanwalt damit zu beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen und sie anschließend zu beraten, wie Sie sich weiter im verfahren verhalten sollten.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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