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Anklage wegen Betrug über Kleinanzeigen

28. April 2025 08:14 |
Preis: 39,00 € |

Kaufrecht


Beantwortet von


08:54

Hallo,
ich habe über Kleinanzeigen.de einen Wechselrichter und Batterien für eine PV Anlage gekauft.
Summe 530€.
Zuerst war die Kommunikation auf kleinanzeigen, danach auf Whatsapp.
Bezahlt wurde per Sofort Überweisung.

Das war am 25.03.

Bisher keine Ware eingetroffen, auch kein Geld zurück bekommen.
Obwohl beides mehrfach versprochen wurde.

Habe jetzt Anzeige bei der Polizei erstattet.

Wie kann ich hier eine Zivilklage einreichen?

Können Sie mir ein Schriftschstück aufsetzten und kurz erklären, wie ich die Zivilklage einreiche?
Und an welches Amtsgericht? Das bei mir in Freising oder das bei dem Verkäufer, dieser sitzt in Coburg.

28. April 2025 | 08:48

Antwort

von


(1245)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zivilrechtlich handelt es sich um einen klassischen Fall des Kaufs gemäß §§ 433 ff. BGB, verbunden mit einem möglichen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Nichtleistung gemäß §§ 323, 346 BGB oder wegen Betruges nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB.

Strafrechtlich haben Sie bereits zutreffend eine Anzeige wegen Betrugs (§ 263 StGB) erstattet.

Für Ihr zivilrechtliches Vorgehen:

Sie haben zwei Möglichkeiten:

Erst Mahnbescheid beantragen (§§ 688 ff. ZPO) → schneller und kostengünstiger. Bei Widerspruch dann Klage.

Oder direkt Klage einreichen.

Da der Betrag von 530 € unterhalb der Wertgrenze von 5.000 € liegt, ist für eine Klage das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG).

Grundsätzlich ist der Wohnsitz des Beklagten maßgeblich (§ 13 ZPO).

Ausnahme: Bei Verbraucherverträgen (§ 29c ZPO) kann der Verbraucher auch an seinem Wohnsitz klagen, allerdings gilt dies nur, wenn der Verkäufer Unternehmer ist. Da es sich vermutlich um einen privaten Verkäufer handelt, gilt diese Ausnahme nicht.

Zuständig ist das Amtsgericht Coburg (Wohnsitz des Verkäufers).


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Rückfrage vom Fragesteller 28. April 2025 | 08:53

können Sie mir den Mahnbescheid erstellen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. April 2025 | 08:54

Mahnbescheid: den kann man online beantragen, geht ganz einfach. www.online-mahnantrag.de

Oder Sie beauftragen mich damit.

Dann melden Sie sich gern direkt.

ANTWORT VON

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