Sehr geehrter Ratsuchender,
ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht gemäß § 253 BGB
"wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist." Es kann "eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden."
Das Schmerzensgeld soll erlittene Schmerzen und Leiden ausgleichen und dient der Genugtuung.
Es kommt damit auf die Dauer der Beeinträchtigung und die Schmerzen an. Gerichte haben für die konrete Bemessung einen weiten Spielraum.
Das angemessene Schmerzensgeld ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles (u.a. Unfallsituation, Alters des Verletzten, Dauer der Schmerzen) zu bestimmen. Schmerzensgeldtabellen helfen bei der Betimmung der Höhe der "billigen Entschädigung".
Für eine Hüft- sowie BWS/LWS-Prellung scheinen - ohne Kenntnis der Gesamtumstände und ohne Kenntnis der Strafakte - 1.500 € zu hoch angesetzt zu sein. Ganz fernliegend ist es aber auch nicht. Der Anwalt wird etwas höher einsteigen, um eine günstige Einigung erreichen zu können.
Für eine "LWS-Prellung und Knie- sowie Beckenprellungen" allerdings bei hälftigem Mitverschulden wurde auch schon auf ein Schmerzensgeld von 300 € entschieden (Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Auflage 2014; Amtsgericht Mannheim [unveröffentlicht], E-Nummer 1090).
600 € liegen damit näher an einem angemessenen Schmerzensgeld.
Das OLG Frankfurt hat für eine Beckenprellung allerdings mit Schnittwunde am Hals ein Schmerzensgeld in Höhe von 1000 € zu gesprochen (Jaeger/Luckey, Schmerzensgeld, 7. Auflage 2014, E-Nummer 740).
Bei weiterer Nachforschung werden sich auch noch weitere Urteile und auf den von Ihnen geschilderten finden lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen Überblick über die Rechtslage geben.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Antwort
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Ich würde gerne noch folgendes nachfragen:
Sie erwähnten ja, dass Sie die Strafakte nicht kennen.
Inwiefern wirkt sich in diesem Fall das Verkehrsvergehen, als strafbare Handlung - also der Unfall und die damit verbundene Geldstrafe - auf das Schmerzensgeld aus? Kann es also sein, dass sich dann das Schmerzensgeld entsprechend erhöht?
Im Übrigen würde es uns helfen, wenn Sie uns " nicht nur einen Überblick über die Rechtslage ) sondern vielleicht auch noch 1-2 weitere Urteile zu vergleichbaren Schmerzensgeldentscheidungen aus Ihrer Kenntnis dazu beisteuern und dabei insbesondere berücksichtigen, dass der Geschädigte ( wie bereits im Arztbericht von mir zitiert ) im Grunde keine gravierenden Blessuren davongetragen hat, also keine blutenden Wunden und nicht einmal Hämatome hatte.
Sehr geehrter Ratsuchender,
eine Ferndiagnose schließt eine abschließende Beurteilung von vornherein aus.
Bei einer vorsätzlichen Tatbegehung kann das Schmerzensgeld durchaus höher sein als bei Fahrlässigkeit. Das ergibt sich aus der Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes.
AG Stuttgart 2.3.2004 Az. 41 C 5997/03
50% Mitverschulden 200€ (Hacks Ring Böhm Schmerzensgeldbeträge 2009, 27. Auflage Lfd.-Nr. 29)
AG Viersen 5.11.1998 3 C 291/98 400 €
(Hacks Ring Böhm Schmerzensgeldbeträge 2009, 27. Auflage Lfd.-Nr. 84)
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt