Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Bauträger ist hier in der Haftung und kann allenfalls mangels eigenem Verschulden Rückgriff bei der Sanitärfirma nehmen.
Hier ist originär als Vertragspartner nach meiner Einschätzung allein der Bauträger zuständig.
Er hat Ihnen eine mangelfreie Heizungsanlage sicherzustellen.
Dass hier die Sanitärfirma Anspruchsgegner ist, sehe ich nicht, dieses wäre atypisch, müsste aber ggf. im Vertrag/in den Verträgen nachgelesen werden.
Dieses änder aber nur etwas am Vertragspartner, nichts an dem Gewährleistungsrecht von Ihnen:
Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.
Dieses steht derart in § 633 BGB
(Bürgerliches Gesetzbuch).
Damit liegt aller Voraussicht nach ein Mangel vor, der zu folgendem nach § 634 BGB
- Rechte des Bestellers bei Mängeln - berechtigt:
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
vorrangig Nacherfüllung verlangen,
2. bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Nacherfüllung oder nach fruchtlosem Fristablauf (setzen Sie eine Frist zur Nacherfüllung) den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
von dem Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern und
4.
Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Mehrkosten sind von Ihnen nicht zu zahlen, denn:
Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Dieses steht in § 635 BGB
.
Gleiches gilt grundsätzlich bei der etwaig vereinbarten VOB/B (Verdingungsordnung für Bauleistungen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Vielen Dank für die Antwort.
Ich denke die Hauptproblematik besteht sicherlich darin festzustellen, wer welche vertraglich geregelten Leistungen zu erbringen hat.
Der Bauträger als Dachverband sieht sich nur als Vermittler zwischen dem Bauherr und den einzelnen Firmen. Wobei sich natürlich die Frage stellt, auf welcher Grundlage der Bauträger ein Festpreisangebot (u.a. auch für die Heizung erstellt), wenn sich dies nachträglich als falsch heraus stellt.
Meiner (laien-)Meinung nach besteht ggf. die Gefahr, dass ich zunächst die Sanitärfirma ausbezahlen muss und dies dann gegenüber dem Bauträger wiederum einklagen muss.
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
In der Tat müsste dieses genau geprüft werden.
Der Bauträger kann sich aber in der Regel nicht seiner vertraglichen Verantwortung entziehen.
Ausnahmen davon kann ich auf den ersten Blick nicht erkennen.
Zahlen sollten Sie aber nichts. Denn ansonsten müssten Sie sich das zurückholen.
Ohne weitere anwaltliche Hilfe dürfte es angesichts der Verweigerungshaltung schwierig werden - für weitere Schritte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt