Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Die Situation ist wahrlich nicht schön. Erstmal grundsätzliche Erläuterungen: Sie haben einen wirksamen Kaufvertrag geschlossen mit dem Käufer. Das bedeutet, dass Sie die Sache auch liefern müssen und zwar mit den Eigenschaften, die Sie beschrieben haben.
Das ist offensichtlich nicht möglich, weil Ihr PC bestimmte von Ihnen benannte Eigenschaften nicht hat. Das bedeutet wiederum, dass der PC mangelhaft ist und Sie nun dafür Schadensersatz zu leisten haben. Der Käufer kann daneben vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.
2.Zu denken wäre an die Anfechtung des Kaufvertrags wegen Irrtums Ihrerseits. Dann müssen Sie nur das negative Interesse ersetzen, § 119 Abs.
I oder II, 122 BGB
. Ob die Vorraussetzungen vorliegen, kann ich Ihnen ohne genauere Informationen nicht sagen.
Allerdings müßten Sie die Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erklären. Daran könnte hier die Anfechtung schon scheitern. Ich rate, einen Kollgen aufzusuchen, um die Rechtslage sicher zu klären.
3.Wenn die Anfechtung nicht möglich ist, sind Sie zum Schadensersatz verpflichtet. Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus den Vorschriften §§ 433 Abs.1
, 434 Abs. 1 S. 1
, 437
Nr. 2, 3
, 281 BGB
. Der Kollege hat bisher anscheinend nur Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (§ 280
, 241 BGB
) geltend gemacht. Weiter Ansprüche sind denkbar (SEA,Rücktritt, Minderung, Mangelfolgeschäden) s.o.
4.Die Rechtsanwaltsgebühren müssen Sie dann zahlen, wenn die Inanspruchnahme des Anwalts erforderlich war. Das trifft in einfach gelagerten Fällen nur zu, wenn der Geschäftspartner geschäftlich ungewandt ist oder die Schadensregulierung verzögert wird. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, kann ich ohne weitere Informationen nicht sagen. Vielleicht hat der Käufer versucht, Sie zu erreichen und dachte, er kommt ohne Anwalt nicht weiter. Dann kann er die Kosten ersetzt verlangen.
5.Ich würde Ihnen raten, einen Kollegen aufzusuchen, der dann einen Vergleich mit dem Kollegen vereinbaren kann. Wenn Sie die Kosten nicht aufwenden wollen, versuchen Sie dem Anwalt die Situation zu schildern und machen Sie klar, dass die falsche Bezeichnung nicht absichtlich passiert sind, sondern aus Unkenntnis. Diese schützt bekanntlich nicht vor Strafe nicht, aber vielleicht hat die Gegenseite ein Einsehen. Ansonsten werden Sie den entstandenen Schaden ersetzen müssen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
www.anwaeltin-heussen.de
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