Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Für Sie besteht aufgrund der Sachverhaltsschilderung sowie aufgrund des sich daraus ergebenden Sachstands keine Veranlassung irgendetwas zu unternehmen.
Auf die entsprechende Frage des Polizeibeamten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort haben Sie gesagt, dass Sie keinen Unfall bemerkt hätten.
Wenn man einen Unfall nicht wahrnimmt, scheidet eine Verwirklichung des Straftatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus.
Wie der Polizeibeamte bereits angedeutet hatte, bleibt es bei einer mündlichen Verwarnung.
Das ist in dieser Form zu akzeptieren und Sie sollten schlicht abwarten, ob in strafrechtlicher Hinsicht noch Schritte gegen sie eingeleitet werden.
2.
Für den Fall, dass Sie eine Vorladung zur Polizei erhalten, empfehle ich Ihnen, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Grundsätzlich gilt, dass Sie vor der Polizei keine Aussage zu machen brauchen und auch keine Aussage machen sollten.
Sie sollten vielmehr einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Wenn Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, wird dieser Einsicht in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte nehmen und nach Akteneinsicht eine schriftliche Einlassung, d.h. eine Stellungnahme auf der Grundlage Ihrer Schilderung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgeben.
3.
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist grundsätzlich Sache des (vermeintlichen) Geschädigten.
Macht der geschädigte keine Ansprüche geltend, müssen Sie sich nicht darum bemühen, den Geschädigten ausfindig zu machen. D.h., hier müssen Sie abwarten, ob sich ein angeblich Geschädigter bei Ihnen meldet.
4.
Sollte sich jemand wegen Schadenersatzansprüchen melden, ist auf der Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung Vorsicht geboten. Schließlich haben Sie nach Ihrer eigenen Wahrnehmung keinen Unfall bemerkt. Daher besteht durchaus die Möglichkeit, dass es nicht zu einem Zusammenstoß zwischen Ihrem Fahrzeug und irgend einem anderen Fahrzeug gekommen ist.
Man kann auch anhand der Schäden, sollten sie vorhanden sein, rekonstruieren, ob der Schaden am anderen Fahrzeug von Ihrem Fahrzeug herrühren kann.
Im Ergebnis heißt das für Sie, dass Sie derzeit nichts machen brauchen. Sie warten einfach ab, was geschieht.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Gerhard Raab
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Vielen Dank für Ihre Antwort. ! Sollte es noch Fragen geben bin ich zuversichtlich Ihnen eine Mandatschaft zu geben.
Bleiben Sie gesund.
Vielen Dank und ein schönes Wochenende!
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt