Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihnen wird vorgeworfen , sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben.
Bei diesem Vorwurf handelt es sich um einen ernst zu nehmenden Vorwurf.
Denn bei dieser Straftat nach § 142 StGB droht nicht nur Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, sondern regelmäßig auch nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Als Beschuldigter einer Straftat haben Sie das Recht, zu schweigen. Vor dem Hintergrund dessen sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen und umgehend eine anwaltliche Vertretung damit beauftragen, bei der Polizei bzw Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu beantragen. Erst nach Erhalt der Akte und Lektüre derselben, sollte dann entschieden werden, ob Sie sich zum Vorwurf äußern.
Grundsätzlich obliegt es hier der Staatsanwaltschaft, Ihnen nachzuweisen, ob es zu einem Unfall durch Zusammenstoß Ihres Kfz mit dem anderen gekommen ist und ob Sie diesen Anstoß auch bemerkt haben. Ihr hier geschilderten Verhalten im Hinblick auf den angeblichen Zusammenstoß begründet zumindest den Anfangsverdacht dafür, dass Sie sich unerlaubt vom Unfallort entfernt haben, wenn tatsächlich es zu einer Kollision gekommen ist.
Aber aktuell sollten Sie keine Äusserungen machen und keine Fragebögen ausfüllen, sondern anwaltlich vertreten, Akteneinsicht nehmen.
Ich hoffe, Ihnen hiermit vorab geholfen zu haben und stehe für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Klein
Antwort
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