Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Bei Parken unbemerkt andere Auto minimal beschädigt

| 21. September 2022 17:36 |
Preis: 50,00 € |

Verkehrsrecht


Beantwortet von


20:25

Mein Mann hat anscheinend beim Parken ein anderes Auto minimal beschädigt...Hat davon nichts bemerkt.Erst wo überraschend Polizei vor unsere Tür stand, haben wir davon erfahren.Schaden an unsere Auto war minimal, an anderen ( laut Polizei ) fast kaum zu sehen.Polizei hat auch bestätigt dass er konnte durch Schaden das nicht merken ..also kein Fahrerflucht.Polizei hat alles dokumentiert,seine Nr.Beschadigter Person gegeben..Die hat auch angerufen, Versicherungsnummer genommen.
Heute kam Brief von der Polizei dass mein Mann soll sich zu dem Unfall schriftlich äußern..Ist das normales vorgehen der Polizei oder Hat er jetzt was zu befürchten bzw.welche Strafe droht ihm? Kann ohne bedenken das selbst ausfüllen oder besser das über Anwalt machen lassen?

21. September 2022 | 19:05

Antwort

von


(1615)
Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihre Fragen wie folgt beantworten.

Zunächst einmal muss Ihr Mann nicht zur Sache aussagen.


1.
Der juristisch beste Weg wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts / einer Rechtsanwältin als Verteidiger/in. Diese/r nimmt Einsicht in die Akte und bespricht das weitere Vorgehen. Zu diesem Vorgehen kann die Schilderung des Ablaufs durch Ihren Mann oder die Anregung der Einstellung des Verfahrens gehören.

2.
Es handelt sich um ein normales Vorgehen der Polizei.
Nicht die Polizei entscheidet darüber, ob wegen einer Straftat (§ 142 StGB; ([vorsätzliches] Entfernen vom Unfallort, Unfall bemerkt) oder wegen einer Ordnungswidrigkeit (fahrlässiges Entfernen vom Unfallort, TBNr 134000 BKatV; TBNr 101136 "Sie beschädigten beim Fahren in eine/aus einer Parklücke ein stehendes Fahrzeug 30,00 €".) ermittelt mit, sondern die Staatanwaltschaft bzw. die Bußgelstelle.

3.
§ 142 StGB sieht höchstens Freiheitsstrafe von drei Jahren oder Geldstrafe vor eventuell zuzüglich Entziehung der Fahrerlaubnis mit Wiedererteilungssperre (§§ 69, 69a StGB) oder Fahrverbot.

Bei geringen Schäden ist eine Einstellung. des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (§ 153 Abs. 1 StGB) oder unter Auflagen die Regel.


Fahrlässige Unfallflucht wird mit einer Geldbuße von 30 € + Gebühren und Auslagen geahndet.


Eine Einstellung oder Ahndung als Ordnungswidrigkeit kann eher durch Einschaltung anwaltlicher Vertretung erreicht werden.

4.
Die Konsequenzen hängen davon ab,
ob Ihrem Mann geglaubt wird, dass er den Unfall nicht bemerkt hat
beziehungsweise ob der Unfall objektiv (nicht) bemerkbar war und
wie hoch der Schadens des Unfallgegners ist.


Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 21. September 2022 | 20:03

Danke Herr RA Eichhorn für Ihre Antwort.
Ich hab vergessen hinzufügen dass in dem Brief steht...
Sehr geehrte Herr.....,
Ihnen wird zur Last gelegt, dem vorgenannten Verk.unfall verursacht bzw.mitverursacht.

"Sie beschädigten beim Fahren in eine Parklücke ein stehendes Fahrzeug."
So wie ich sie verstanden habe, wird dann wegen Ordnungswidrigkeit ermittelt oder?
Nirgendwo taucht Fahrerflucht bzw.&142 auf..

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 21. September 2022 | 20:25

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage und Klarstellung.

Ja, dann geht es nur um eine Ordnungswidrigkeit.

Wenn es sich nicht um eine Kombination aus Verwarnung/Anhörung handelt, die mit der Zahlung der 30 € erledigt werden kann, sondern nur um eine Anhörung wird ein Bußgeldbescheid in dieser Höhe + Gebühren und Auslagen (zusammen vermutlich 58,50 €) ergehen, unabhängig davon, ob sich Ihr Mann äußert oder nicht.

Er muss und braucht sich nicht zur Sache zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 21. September 2022 | 20:34

Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"

Sehr gute und kompetente Beratung! Vielen Dank, kann Herr RA Eichhorn nur weiterempfehlen!

"
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Peter Eichhorn »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 21. September 2022
5/5,0

Sehr gute und kompetente Beratung! Vielen Dank, kann Herr RA Eichhorn nur weiterempfehlen!


ANTWORT VON

(1615)

Radeberger Str. 2K
01796 Pirna
Tel: 03501/5163032
Web: https://RA-Peter-Eichhorn.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht, Strafrecht