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13. Dezember 2005 13:40 |
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Internetauktionen


Beantwortet von

Rechtsanwalt Markus Timm

Guten Tag!
Ich habe bei EBay ein Quad mit folgender Artikelbeschreibung ersteigert:
http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&rd=1&item=4595815799&ssPageName=STRK:MEWN:IT
Nun meine Fragen:
In der Anzahl der Artikel wird "1 Posten verfügbar (2 Stück)" angebeben. Darf ich dann davon ausgehen, dass ich für den Auktionspreis auch 2 Quads bekomme, oder kann der Verkäufer sich mit "versehentlicher Falschangabe" herausreden?

Im Text ist beschrieben, dass das Quad "für den TÜV gerichtet" ist und nur noch "zum TÜV muss". Darf ich aus dieser Angabe schließen, dass sämtliche, für den Betrieb auf einer öffentlichen Straße notwendigen Umbauten erledigt wurden (Blinker, Fernlicht, Tacho,usw.) und das Quad nur noch zur Abnahme zum TÜV muss??
Bei einem Telefonat mit dem Verkäufer meinte dieser, dass der Tache fehlt - ich diesen aber problemlos nachrüsten kann.
Ohne Tacho aber keine Zulassung für den Straßenverkehr...

Was mache ich, wenn das Quad nicht alle Umbauten hat? Mitnehmen und im Kaufvertrag vermerken oder besser stehen lassen und Zeit zum Nachbessern geben?

Selbiges Problem bei der Anzahl. Sollten mir tatsächlich 2 Stück zustehen - besser das eine mal mitnehmen und dann zum Anwalt gehen oder stehen lassen?

Mit freundlichen Grüßen,

S. Schwamberger

Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

ich bedanke mich für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt summarisch beantworten will:

In der Anzahl der Artikel wird "1 Posten verfügbar (2 Stück)" angebeben. Darf ich dann davon ausgehen, dass ich für den Auktionspreis auch 2 Quads bekomme, oder kann der Verkäufer sich mit "versehentlicher Falschangabe" herausreden?

1. Zunächst ist die Erklärung des Verkäufers nicht eindeutig. Eine Auslegung des Angebots muss unter Berücksichtigung sämtlicher Angaben des Verkäufers erfolgen. So schreibt er, dass er „es“ für seine Freundin gekauft habe. Damit ist wohl die Rede von einem Quad. Die Angabe „1 Posten verfügbar (je 2 Stück)“ und „Kosten pro Artikel“-Angabe zusammen mit dem Kaufpreis sprechen hingegen für die Auslegung, dass von vornherein zwei Stück als ein Posten verkauft werden sollten. Möglicherweise wird sich der Verkäufer auf den Standpunkt stellen, dass er nur eine Quad (das von seiner Freundin) verkaufen wollte und das andere für sich. Dass ihm ein Fehler bei der Eingabe unterlaufen ist, wird von dem Umstand gestützt, dass die Mitgliedschaft bei eBay noch nicht sehr lange besteht. Wie ein Richter hier entscheiden würde, kann aus angegeben Gründen nicht sicher gesagt werden. Wenn dem Verkäufer der Beweis eines Erklärungsirrtums gelingt (was eher selten der Fall ist), könnte er den Vertrag anfechten.

Ich rate Ihnen dennoch, sich auf den Standpunkt zu stellen, zwei Quads erworben zu haben. Hier könnte dann Verhandlungsspielraum beim Kaufpreis bestehen.

Was mache ich, wenn das Quad nicht alle Umbauten hat? Mitnehmen und im Kaufvertrag vermerken oder besser stehen lassen und Zeit zum Nachbessern geben?

2. Unabhängig davon, ob ein Mangel wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit vorliegt (die Rechtsprechung ist bei einem Privatverkauf wie hier zurückhaltend, was die Annahme eines Mangels wegen fehlender TÜV-Voraussetzungen angeht), müssen Sie dem Verkäufer die Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (vgl. § § 439 Abs. 1 BGB ). Hierzu fordern Sie schriftlich zur Nachbesserung auf, setzen Sie eine Frist von 10 Tagen und schicken dieses Schreiben zu Beweiszwecken per Einschreiben mit Rückschein (Sie können den Brief ggf. natürlich auch persönlich übergeben; lassen Sie sich den Erhalt schriftlich bestätigen).

Sollte sich der Verkäufer jedoch weigern, die Umbauten vorzunehmen, so lassen Sie sich auch das schriftlich geben. Das weitere Vorgehen kann dann durch einem Anwalt Ihres Vertrauens erfolgen. Sollten Sie im Ergebnis obsiegen, wären die Kosten des Rechtsanwalts von dem Verkäufer zu tragen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Auskunft weiter geholfen zu haben. Selbstverständlich stehe ich Ihnen im Rahmen der Nachfragefunktion gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Markus A. Timm
-Rechtsanwalt-
Timm@Rae-Linden.de
www.Rae-Linden.de

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