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Anfrage zur rechtlichen Einordnung von Grenzbepflanzung gemäß Nachbarrechtsgesetz BW

10. April 2025 15:44 |
Preis: 30,00 € |

Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

seit geraumer Zeit befinde ich mich in einem andauernden nachbarschaftlichen Konflikt bezüglich der Bepflanzung an der Grundstücksgrenze. Es besteht Uneinigkeit darüber, was als zulässige Sichtschutzbepflanzung im Sinne des Nachbarrechts gilt und welche Anforderungen diesbezüglich zu erfüllen sind. Mein Garten befindet sich in Stuttgart-Mühlhausen - also innerorts.

Konkret betrifft dies eine Reihe von Feigenpflanzen, die ich entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt habe. Diese sind botanisch betrachtet eher den Sträuchern zuzuordnen und lassen sich auch entsprechend erziehen. Die Pflanzen wurden linear und in dichter Folge gesetzt, sodass sie eine geschlossene, sichtschützende Struktur bilden. Als Vorbild diente mir hierbei ein unmittelbarer Nachbar, der in vergleichbarer Weise einen Feigenstrauch als Sichtschutz nutzt, ohne dass dies zu Beanstandungen geführt hätte.

Darüber hinaus habe ich an einer weiteren Stelle meines Grundstücks Zwergpalmen der Gattung Vulcano gepflanzt, welche ebenfalls strauchartig, kleinwüchsig und sehr dicht wachsen. Auch diese wurden in geschlossener Formation gesetzt und erfüllen eindeutig die Funktion eines Sichtschutzes.

Nach meinem Verständnis regelt in Baden-Württemberg § 12 des Nachbarrechtsgesetzes (NRG BW) die Einhaltung von Abständen bei Heckenbepflanzungen. Demnach ist für eine Hecke bis zu einer Höhe von 1,80 m ein Abstand von 0,50 m zur Grundstücksgrenze einzuhalten. Soweit mir bekannt ist, gilt innerhalb geschlossener Ortslagen gegebenenfalls sogar eine halbierte Abstandspflicht, also 0,25 m.

Da die genaue juristische Einordnung der genannten Pflanzenarten sowie ihrer Verwendung als Sichtschutz offenbar Interpretationsspielraum bietet und sich der Konflikt mit meinem Nachbarn bereits über mehrere Monate hinzieht, bitte ich Sie um eine rechtlich fundierte Einschätzung meiner Situation. Besonders interessieren mich dabei die folgenden Aspekte:

Ist die Verwendung von Feigensträuchern und Zwergpalmen in der beschriebenen Form als Sichtschutz im Sinne des § 12 NRG BW zulässig?

Welche Maßgaben gelten für die Bestimmung einer „Hecke" im juristischen Sinne?

Wie sind Abstandsvorschriften innerorts unter Berücksichtigung der genannten Bepflanzung auszulegen?

Ich danke Ihnen im Voraus herzlich für Ihre Unterstützung und freue mich auf Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüßen
Sepehr Saberi

10. April 2025 | 17:07

Antwort

von


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Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,

Ihre gestellte Frage
Anfrage zur rechtlichen Einordnung von Grenzbepflanzung gemäß Nachbarrechtsgesetz BW

10.04.2025 15:44:16
beantworte ich
wie folgt:

1.Frage (Q):
„Ist die Verwendung von Feigensträuchern und Zwergpalmen in der beschriebenen Form als Sichtschutz im Sinne des § 12 NRG BW zulässig?"

Grundsätzlich gilt:
Da (wohl) neben Grundstücksgrenze gepflanzt geht es hier wohl um eine Einfriedung , also die Abgrenzung eines Grundstücks vom danebenliegenden.

Regelmäßig ergibt sich die Zulässigkeit einer Einfriedung - also solche dient auch ein Sichtschutz - aus einer
Ortsüblichkeit
Einfriedungen durch Hecken sind ortsüblich, wenn eine Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer bestimmten Art und Weise eingefriedet sind
(BGH Urt. v. 22.5.1992 – V ZR 93/91, NJW 1992, 2569 (2569 f.); AG Brandenburg Urt. v. 27.9.2019 – 31 C 272/17, juris Rn. 115. zit nach Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze Rn. 19, beck-online)

Sie schreiben, Sie hätten eine :
„...Reihe von Feigenpflanzen, (..) entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt habe. (...). Die Pflanzen wurden linear und in dichter Folge gesetzt, sodass sie eine geschlossene, sichtschützende Struktur" hätten.

Eine Hecke liegt vor, wenn die Pflanzen so dicht eingeordnet sind, dass mit ihnen ein Dichtschluss, sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung erreicht wird. Das kann auch durch eine Fichtenreihe erfüllt werden (zit nach aaO: LG Limburg Urt. v. 6.3.1985 – 3 S 188/84, NJW 1986, 595 (595).)
(beantwortet Ihre Frage zur Def. einer "Hecke".

Ihrer Schilderung nach haben Sie Ihre Feigen und Zwergpalmen eng gepflanzt.
Wenn Sie also einen Heckencharakter haben, und eine „Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer solchen Art und Weise eingefriedet sind" wäre dies ortsüblich und zulässig.
Sie schreiben das Grundstück das auf der anderen Seite an Ihre Grenzt, habe ebenfalls eine solche Grenzbepflanzung. Dies ist ein Indiz für die Ortüblichkeit.



II.2. Q: " Wie sind Abstandsvorschriften innerorts unter Berücksichtigung der genannten Bepflanzung auszulegen?"

Abstand:
1.
In Baden-Württemberg Grenzbepflanzungen bis 180 cm generell einen Abstand von 50 cm einhalten müssen. Dies folgt aus §§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, wenn eine Heckencharakter anzunehmen ist
Ob Sie diesen einhalten, vermag ich nicht zu beurteilen., da Sie schreiben Sie hätten „entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt"; ich gehe davon aus, dass Sie damit nicht AUF der Grenze meinen.

2.
Letzte Q:
„Abstandsvorschriften innerorts"
Für Hecken gilt hier keine Reduktion auf 0,20 m. Nur § 16 Abs 2 sieht eine socleh Möglk. Bei „Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2, also „mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,".
Bei DIESEN ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte", was aber nicht Ihre Bepflanzung ist.

Bei den Sträuchern, die eine Hecke darstellen gilt 0,5 m wobei hins Feststellung der Abstände § 22 zu beachten ist.



Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.



Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)


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