Sehr geehrte Fragestellerin/sehr geehrter Fragesteller,
Ihre gestellte Frage
Anfrage zur rechtlichen Einordnung von Grenzbepflanzung gemäß Nachbarrechtsgesetz BW
10.04.2025 15:44:16
beantworte ich
wie folgt:
1.Frage (Q):
„Ist die Verwendung von Feigensträuchern und Zwergpalmen in der beschriebenen Form als Sichtschutz im Sinne des § 12 NRG BW zulässig?"
Grundsätzlich gilt:
Da (wohl) neben Grundstücksgrenze gepflanzt geht es hier wohl um eine Einfriedung , also die Abgrenzung eines Grundstücks vom danebenliegenden.
Regelmäßig ergibt sich die Zulässigkeit einer Einfriedung - also solche dient auch ein Sichtschutz - aus einer
Ortsüblichkeit
Einfriedungen durch Hecken sind ortsüblich, wenn eine Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer bestimmten Art und Weise eingefriedet sind
(BGH Urt. v. 22.5.1992 – V ZR 93/91, NJW 1992, 2569 (2569 f.); AG Brandenburg Urt. v. 27.9.2019 – 31 C 272/17, juris Rn. 115. zit nach Jeromin/Klose/Ring/Schulte Beerbühl, StichwortKommentar Nachbarrecht, Anpflanzungen an der Grundstücksgrenze Rn. 19, beck-online)
Sie schreiben, Sie hätten eine :
„...Reihe von Feigenpflanzen, (..) entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt habe. (...). Die Pflanzen wurden linear und in dichter Folge gesetzt, sodass sie eine geschlossene, sichtschützende Struktur" hätten.
Eine Hecke liegt vor, wenn die Pflanzen so dicht eingeordnet sind, dass mit ihnen ein Dichtschluss, sowie eine Höhen- und Seitenbegrenzung erreicht wird. Das kann auch durch eine Fichtenreihe erfüllt werden (zit nach aaO: LG Limburg Urt. v. 6.3.1985 – 3 S 188/84, NJW 1986, 595 (595).)
(beantwortet Ihre Frage zur Def. einer "Hecke".
Ihrer Schilderung nach haben Sie Ihre Feigen und Zwergpalmen eng gepflanzt.
Wenn Sie also einen Heckencharakter haben, und eine „Mehrheit der Vergleichsgrundstücke in einer solchen Art und Weise eingefriedet sind" wäre dies ortsüblich und zulässig.
Sie schreiben das Grundstück das auf der anderen Seite an Ihre Grenzt, habe ebenfalls eine solche Grenzbepflanzung. Dies ist ein Indiz für die Ortüblichkeit.
II.2. Q: " Wie sind Abstandsvorschriften innerorts unter Berücksichtigung der genannten Bepflanzung auszulegen?"
Abstand:
1.
In Baden-Württemberg Grenzbepflanzungen bis 180 cm generell einen Abstand von 50 cm einhalten müssen. Dies folgt aus §§ 12 ff. Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg, wenn eine Heckencharakter anzunehmen ist
Ob Sie diesen einhalten, vermag ich nicht zu beurteilen., da Sie schreiben Sie hätten „entlang der Grundstücksgrenze gepflanzt"; ich gehe davon aus, dass Sie damit nicht AUF der Grenze meinen.
2.
Letzte Q:
„Abstandsvorschriften innerorts"
Für Hecken gilt hier keine Reduktion auf 0,20 m. Nur § 16 Abs 2 sieht eine socleh Möglk. Bei „Der Abstand nach Absatz 1 Nr. 2, also „mit Kernobst- und Steinobstbäumen auf schwach- und mittelstark wachsenden Unterlagen und anderen Gehölzen artgemäß ähnlicher Ausdehnung, mit Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen, soweit nicht in Nummer 1 aufgeführt, mit Forstsamenplantagen sowie mit Weidenpflanzungen, die nicht jährlich genutzt werden,".
Bei DIESEN ermäßigt sich gegenüber Grundstücken in Innerortslage auf die Hälfte", was aber nicht Ihre Bepflanzung ist.
Bei den Sträuchern, die eine Hecke darstellen gilt 0,5 m wobei hins Feststellung der Abstände § 22 zu beachten ist.
Die Antwort dient lediglich einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt vorOrt ersetzen kann, ist jedoch rechtsverbindlich. Das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben kann aber möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen.
Mit freundlichen Grüßen DR. WINKELMANN (RECHTSANWALT)
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Aljoscha Winkelmann
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