Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Der Nachbar kann eine Entfernung der Bäume nicht verlangen, gemäß § 47 des Nachbarschaftsgesetzes NRW sind Beseitigungsansprüche gegen die Bäume selbst ab dem sechsten Jahr nach der Anpflanzung ausgeschlossen.
Allerdings kann der Nachbar gemäß § 910 BGB
die überhängenden Zweige selbst abschneiden, wenn er Sie unter Fristsetzung vergeblich dazu aufforderte, aber auch Sie auf Abschneiden der überhängenden Zweige verklagen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 13.12.2017 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Robert Weber
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Hiermit ist meine Frage nicht beantwortet . Die Frage war bezogen auf den Rückschnitt nicht des entfernen der Pflanzen . Die 6 Jahre sind so im Internet in den Verordnungen zu finden jedoch nicht über den Rückschnitt bei diesen Gegebenheiten
Sehr geehrte Ratsuchende,
zu einem Rückschnitt sind Sie nur verpflichtet, wenn die Zweige über die Grundstücksgrenze hängen. Bezüglich der Höhe sind Sie zu keinem Rückschnitt verpflichtet, die Bäume können unbegrenzt hoch wachsen.
Mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt