Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich sogleich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben summarisch beantworten möchte.
Freilich haben Sie einen Anspruch darauf, dass das erworbene Grundstück nicht von Ihrem Nachbarn mit seiner Hecke „besetzt“ wird. Handelt es sich beim Nachbarn zudem um den Verkäufer, verletzt er obendrein seine Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag.
Sie sollten ihm daher unbedingt, gerne auch unter Berufung auf die zwischen Ihnen bestehende (mündliche?) Absprache dem Nachbarn eine angemessene und allerletzte Frist setzen zur Beseitigung seiner Hecke. Wenn er sich dann nicht fügt, müssten Sie ihn ggf. anwaltlich, unter Berufung auf Ihr Eigentum (bzw. §§ 823
, 1004 BGB
), klageweise auf Beseitigung der Hecken in Anspruch nehmen.
Ich hoffe, dass nunmehr alle Unklarheiten beseitigt sind. Ansonsten stehe ich für Rückfragen im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Christoph Hellmann
-Rechtsanwalt-
Burgwedel, den 06.01.2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Sehr geehrter Herr Hellmann,
also kann ich feststellen, dass mein Nachbar schon meinem Vorbesitzer das Grundstück zu falschen gar betrügerischen Konditionen verkauft hat?! Desweiteren würde ich gerne wissen, ob Ihre Antwort auch für eine an der Hecke anschließenden Sommerlaube(Höhe 2,50m), die genauso hoch ist wie die Hecke, gilt?
Ferner möchte ich mich herzlichst bei Ihnen für Ihre schnelle Antwort bedanken und sagen, dass ich schon viel beruhigter in dieser Angelegenheit bin!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
sicherlich können Sie das, maßgeblich ist hier für sie jedenfalls das Eigentum, das sie (grundbuchrechtlich abgesichert) erworben haben.
Freilich gilt die Pflicht, die Nutzungsbeeinträchtigung auch zu unterlassen, auch für den Fall der Sommerlaube.
Hochachtungsvoll RA Hellmann