Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gern wie folgt beantworten möchte:
In rechtlicher Hinsicht haben Sie nach Ihrer Darstellung des Sachverhalts wohl eher schlechte Karten, da ein durchsetzbarer Anspruch auf Rückschnitt/Kürzung des Baumes nicht bestehen dürfte. Dies liegt an den besonderen Regelungen des Nachbarrechtes, welches vordergründig für möglichst wenig Streit zwischen Nachbarn sorgen soll (und im Hintergrund eher für Ruhe der Gerichte vor streitenden Nachbarn).
Für Ihren in Schleswig-Holstein angesiedelten Fall ergibt sich dies aus § 37 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein. Nach § 37 Abs. 1 dieses Nachbarrechtsgesetzes müssen Anpflanzungen mit einer Höhe von über 1,20 m einen Grenzabstand von mindestens einem Drittel ihrer Höhe haben. D. h., ein 15 m hoher Baum muss einen Abstand von zumindest 5 m vorweisen. Sobald der Baum höher ist, besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Kürzung.
§ 40 Abs. 1 des Nachbarrechtsgesetzes Schleswig-Holstein gibt den Nachbarn aber lediglich zwei Jahre Zeit, diesen Anspruch durchzusetzen, nachdem eine Pflanze auf Nachbars Grundstück die zulässige Höhe überschritten hat. Macht man seinen Anspruch später geltend, ist man deswegen mit seinem Begehren ausgeschlossen.
In Ihrem Fall wäre die maximal zulässige Höhe bereits bei 4,50 m erreicht gewesen. Danach hätten Sie also noch zwei Jahre Zeit gehabt, mit Hilfe der Justiz gegen den Baum vorzugehen. Ich weiß nicht, ob der Baum bei Ihrem Einzug bereits höher als 4,50 m war und Sie schreiben auch nicht, wie hoch er heute ist. Aber nach den beschriebenen Auswirkungen, dürfte die Pflanze bereits eher 20 m hoch sein und die zulässige Höhe von 4,50 m sicherlich bereits seit deutlich mehr als zwei Jahren überschritten haben.
Ihr Willen, mit den Nachbarn ein gutes Verhältnis zu pflegen, hilft Ihnen an dieser Stelle aus juristischer Sicht leider nicht weiter und auch nicht der Umstand, dass Ihr Grundstück jetzt verschattet wird. Denn im Gegensatz zu Laub, abgerissenen Zweigen oder Früchten handelt es sich bei Schatten um keine Emission, die auf Ihr Grundstück einwirkt.
Wenn und soweit Zweige überhängen oder Wurzeln des Baumes auf Ihr Grundstück hinüberwachsen, bestünde ein Beseitigungsanspruch gegen die Nachbarn. Aber dann eben auch nur in Bezug auf die Teile der Pflanzen, die sich auf Ihrem Grundstück befinden.
Empfehlen kann ich Ihnen daher eigentlich nur das weitere Gespräch mit den Nachbarn und gegebenenfalls auch das Anbieten einer Gegenleistung. Gegebenenfalls sollten Sie zunächst einmal herausfinden, weshalb die Nachbarn da so überraschend harsch reagieren. Vielleicht gibt es da eine Motivation oder eine Geschichte, die Sie nicht kennen. Wenn dieser Grund bekannt ist, lässt es sich auch leichter verhandeln.
Eventuell wäre auch eine Mediation ein Weg, um einerseits das Problem mit dem Baum zu lösen und andererseits ein gutes Verhältnis mit den Nachbarn aufrechtzuerhalten. Einer Mediation muss allerdings auch von der anderen Seite zugestimmt werden. Alternative wäre noch ein Schiedsverfahren, welches in Nachbarschaftssachen sowieso eine Zulassungsvoraussetzung für eine Klage wäre – auch hier wird erst einmal „nur geredet" und es wird versucht, eine gütliche Einigung zu erreichen.
Ich hoffe, dass Sie durch meine Antwort einen ersten Überblick gewonnen haben. Sollten Sie noch eine Ergänzungs- oder Verständnisfrage haben, können Sie diese über die kostenlose Nachfragefunktion stellen
Freundliche Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Jörn Blank
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Rechtsanwalt Jörn Blank
Sehr geehrter Herr Blank,
vielen Dank für die zügige und umfangreiche Beantwortung unserer Frage. Wir hatten etwas in der Richtung schon befürchtet und haben uns bei der Gemeinde nun die Kontaktdaten des örtlichen Schiedsmanns geben lassen. Da wir unseren Nachbarn allerdings schon im Vorfeld angeboten hatten, die Hälfte der Kosten für einen Rückschnitt zu übernehmen, können wir uns im Moment gar nicht vorstellen, dass es doch noch ein Entgegenkommen geben wird.
Sowohl Zweige als auch Wurzeln wachsen reichlich auf unser Grundstück, und auch der Laubabwurf im Herbst ist beträchtlich. Wir werden in diesen Punkten darum bitten, entsprechend den gesetzlichen Regelungen zu handeln. Das nimmt uns etwas das Gefühl des Ausgeliefertseins.
Ich habe jetzt noch folgende Fragen:
1. Angenommen, die Nachbarn hätten fristgerecht den Baum auf 4,50 m zurückgeschnitten, würde das doch aber bedeuten, dass wir sie mit schöner Regelmäßigkeit auf das erneute Zurückschneiden hätten hinweisen müssen, oder? Damit der Baum nie die Höhe von 4,50 überschreitet.
2. Darf man eigentlich einfach jeden Baum in seinen Garten pflanzen, unabhängig von der Grundstücksgröße, oder gibt es Bäume, die als nicht für eine Gartenbepflanzung angemessen eingestuft werden?
Nochmals vielen Dank für Ihre Hilfe, und schönen Gruß!
Sehr geehrte Fragesteller,
Ihre Nachfragen beantworte ich gerne wie folgt:
1.
Theoretisch wäre es tatsächlich so, dass die Pflanze in Ihrem Beispiel nur auf die zulässigen 4,50 m zurückgeschnitten werden müsste, was dann relativ schnell wiederholt werden muss. Nun lässt sich die Höhe einer Pflanze – jedenfalls ohne entsprechende technische Ausrüstung – einerseits nicht auf den Millimeter genau bestimmen und andererseits wird man vernünftigerweise auch auf eine Höhe von 2 bis 4 m kürzen, um nicht sofort erneut kürzen zu müssen. Aber das liegt letztlich in der Verantwortung der Grundstückseigentümer. Wenn die unbedingt die höchstmögliche Höhe ausnutzen wollen, dann werden sie zumindest einmal jährlich auch den entsprechenden Aufwand treiben müssen, um den Vorschriften des Nachbarschaftsgesetzes zu genügen. Ihr eigener Aufwand ist dagegen dann ja verhältnismäßig gering – sie müssen dann einfach nur das Aufforderungsschreiben aus dem letzten Jahr neu datieren, eine neue Frist setzen und den Nachbarn möglichst nachweisbar in den Briefkasten werfen.
2.
Nein, mir wären keine Pflanzen bekannt, die man – zumindest wegen ihrer Größe oder ihres Wachstumspotenzials – nicht in seinen Garten pflanzen dürfte. Das liegt in der Verantwortung des Grundstückseigentümers, der dafür zu sorgen hat, dass die Abstände eingehalten werden.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg in Ihrem Bemühen, die Nachbarn zu einem Einlenken zu bringen und hoffe, dass es nicht notwendig sein wird, die Gegenseite mit Ansprüchen wegen der Beseitigung des Überwuchses herauszufordern. Da verhärten die Fronten häufig erst recht.
Freundliche Grüße