Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst ist festzuhalten, dass die Schufa als Auskunftei personenbezogene Daten über das Zahlungsverhalten speichert, soweit eine rechtliche Grundlage nach Art. 6 DSGVO i.V.m. § 31 BDSG besteht. Insbesondere negative Einträge (z. B. titulierte Forderungen, Mahnbescheide, Zahlungsrückstände) wirken sich unmittelbar negativ auf den sogenannten Score-Wert aus, der wiederum maßgeblich für die Kreditwürdigkeit ist.
In Ihrem Fall bestehen zwei Schufa-Einträge bezüglich Altforderungen, die bereits seit 2020 im Rahmen von Ratenzahlungsvereinbarungen bedient werden. Dass diese Einträge „unregelmäßig" aktualisiert werden, kann gegen die datenschutzrechtliche Pflicht zur Datenrichtigkeit gemäß Art. 5 DSGVO verstoßen, wonach gespeicherte Daten sachlich richtig, aktuell und im erforderlichen Umfang sein müssen.
Zunächst ist zu klären, ob die ursprünglichen Negativmerkmale zu Recht gespeichert wurden. Dies wäre etwa der Fall, wenn Sie mit Zahlungen in Verzug geraten waren und der Gläubiger Sie zuvor gem. § 31 BDSG ordnungsgemäß gemahnt und über die mögliche Übermittlung an die Schufa informiert hatte.
Weiterhin ist zu unterscheiden:
Einträge über titulierte Forderungen (z. B. Vollstreckungsbescheide): Diese bleiben unabhängig von Ratenzahlungen bis zur vollständigen Erledigung (Zahlung) gespeichert, höchstens jedoch drei Jahre nach Erledigung (§ 31 BDSG). Die bloße Vereinbarung von Ratenzahlungen ändert daran nichts.
Einträge über nicht titulierte Forderungen: Wenn eine Rückzahlungsvereinbarung getroffen wurde und diese zuverlässig bedient wird, kann dies in bestimmten Fällen dazu führen, dass der Eintrag als „erledigt" markiert wird – jedoch meist erst nach vollständiger Tilgung.
Eine „neutrale" Bewertung oder sofortige Entfernung ist rechtlich nicht vorgesehen, nur weil eine Zahlungsvereinbarung besteht. Allerdings haben Sie einige Optionen:
Datenaktualisierung verlangen: Sie können bei der Schufa und den Gläubigern auf Grundlage von Art. 16 DSGVO (Recht auf Berichtigung) eine regelmäßige und korrekte Aktualisierung der Einträge verlangen. Das beinhaltet auch die Angabe, dass eine Ratenzahlungsvereinbarung besteht und diese eingehalten wird.
Eintrag auf Richtigkeit prüfen lassen: Sollte ein Eintrag sachlich falsch oder veraltet sein (z. B. bereits erledigt oder Zahlung nicht korrekt vermerkt), können Sie gem. Art. 17 DSGVO die Löschung bzw. Korrektur verlangen.
Einvernehmliche Löschung: Manchmal stimmen Gläubiger einer vorzeitigen Löschung zu, insbesondere bei vollständiger Begleichung. Dies wäre freiwillig, aber möglich – ein entsprechendes Schreiben an den Gläubiger kann erfolgversprechend sein.
Score-Simulation oder -Korrektur: Eine Verbesserung des Scores tritt i.d.R. erst einige Zeit nach Tilgung der Schulden und Löschung/Erledigung der Einträge ein. Eine „Neutralisierung" ist nicht vorgesehen, da der Score algorithmisch berechnet wird und auch laufende (wenn auch regelmäßig bediente) Verpflichtungen negativ gewertet werden können.
Fazit: Solange die Schulden bestehen, können die Einträge nicht als „neutral" geführt werden. Sie sollten aber auf die regelmäßige und sachlich richtige Aktualisierung drängen und ggf. die Gläubiger zur frühzeitigen Löschung oder Erledigung bewegen. Dies sollte schriftlich unter Berufung auf Art. 16 und 17 DSGVO sowie § 31 BDSG geschehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
13. Mai 2025
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08:49
Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
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