Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Unabhängig von der im Rahmen dieser Plattform und ohne Einsicht in die Akten zum Nachlassverfahren nicht beurteilbaren Frage, welche Schritte Ihr Vater in den 1960er Jahren unternommen hat, spricht sehr viel dafür, dass im Hinblick auf etwaige Möglichkeiten die Verjährung eingetreten sein dürfte.
Da für sämtliche erbrechtlichen Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB
gilt. Diese Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB
an dem Schluss des Jahres, an dem der Anspruch entstanden (2.) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (2.). Da die Kenntnis hier seit dem 2010 bestand, ist der Anspruch spätestens zum 31.12.2013 verjährt. Daher kommt es nicht einmal mehr darauf an, ob hier ein Fall des § 199 Abs. 3a) BGB vorliegt, wonach Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren ab Anspruchsentstehung verjähren.
Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Böhler
Hussenstraße 19
78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
E-Mail: