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Anfechtung eines Nachlassverfahrens aus der DDR Zeit

7. März 2017 16:51 |
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Erbrecht


Beantwortet von

Unsere Oma ist am 22.2.1964 verstorben. Ihr Ehemann verstarb bereits 1958. Sie hinterließ ein Bauerngut mit ca, 32 ha Land im Land Brandenburg. Unser Vater war das einzige Kind der Oma..
Im Jahre 2010 erfuhren wir zufällig( ca. 1 Jahr nach dem Tod des Vaters am 17.12.2008) , das unser Vater das Erbe nicht angenommen hat und somit zum 31.12.1968 das gesamte Erbe dem Rat der Gemeinde Reichenberg(Volkseigentum) als neuen Eigentümer übertragen wurde.
Wir sind 4 Geschwister geb. 1947, 1948 , 1950 und 1955.
Meine Frage.
Zumindest 3 Geschwister waren zum Zeitpunkt des Nachlassverfahrens durch das Staatliche Notariat bereits volljährig. Wir wurden in das Nachlassverfahren nicht einbezogen.
Können wir dieses Verfahren heute noch anfechten? Wenn ja , wie ist die Vorgehensweise?
Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe

7. März 2017 | 18:34

Antwort

von


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78462 Konstanz
Tel: 07531-9450300
Web: https://www.anwaltskanzlei-dotterweich.de
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:

Unabhängig von der im Rahmen dieser Plattform und ohne Einsicht in die Akten zum Nachlassverfahren nicht beurteilbaren Frage, welche Schritte Ihr Vater in den 1960er Jahren unternommen hat, spricht sehr viel dafür, dass im Hinblick auf etwaige Möglichkeiten die Verjährung eingetreten sein dürfte.

Da für sämtliche erbrechtlichen Ansprüche die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß § 195 BGB gilt. Diese Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB an dem Schluss des Jahres, an dem der Anspruch entstanden (2.) und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (2.). Da die Kenntnis hier seit dem 2010 bestand, ist der Anspruch spätestens zum 31.12.2013 verjährt. Daher kommt es nicht einmal mehr darauf an, ob hier ein Fall des § 199 Abs. 3a) BGB vorliegt, wonach Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen, ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren ab Anspruchsentstehung verjähren.

Ich bedauere, Ihnen kein für Sie günstigeres Ergebnis mitteilen zu können.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Böhler
Rechtsanwalt


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