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Anfechtung einer Ehescheidungsvereinbarung vom Sept. 2011

26. Januar 2016 00:08 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Es geht um eine Scheidungsvereinbarung vom Sept. 2011 in der ein Niessbrauchrecht für eine Wohnung vereinbart wurde. Mit diesem Niessbrauchrecht wurde der eine Beteiligte zur Scheidung gezwungen und schliesslich auch zum Verzicht auf Zugewinn und Versorgungsausgleich. Es sollte das Niessbrauchrecht verwirkt sein, wenn bis zu einem bestimmten Datum die Scheidung durch Einsprüche der anderen Seite nicht erfolgt wäre. Derjenige der die Scheidungsvereinbarung von seinem Anwalt hat aufsetzen lassen, war fremdgegangen, hatte sich während der Ehe ein neues Haus gekauft und war ausgezogen.
Von Anfang an war der Niessbraucher dem anderen Ehepartner unterlegen, da der Niessbraucher eine Rente bezieht, die unter dem Existenzminimum liegt, während der andere Partner ein wohlhabender ehemaliger Geschäftsmann war.
In der Scheidungsvereinbarung wurde festgelegt, dass der Niessbraucher die verbrauchsabhängigen Kosten der Wohnung bezahlen soll, der Eigentümer die verbrauchsunabhängigen Kosten. Allerdings war von Anfang an klar, dass der Niessbraucher nie alle Kosten die verbrauchsabhängig sind, bezahlen kann oder konnte.
Vom Eigentümer kam auch keine Betriebskostenabrechnung. Nun hat der Eigentümer die Wohnung an einen Verwandten abgetreten und dieser verlangt nun die Begleichung der Betriebskosten. Der Niessbraucher kann sie aber nicht zahlen, im droht ein Mahnverfahren.
Wie soll der Niessbraucher weiter vorgehen? Kann er die Scheidungsvereinbarung mit Erfolg anfechten, da die Unterschrift unter Zwang erfolgte und die Verhandlungsbasis nie auf Augenhöhe war?Der Niessbraucher hat sich vor der Unterzeichnung immer wieder gegen die Formulierungen der Ehescheidungsvereinbarung ausgesprochen, sein damaliger Anwalt hat aber alles abgewiegelt und meinte er solle ruhig sein, das Niessbrauchrecht sei doch ok so wie es ist.

26. Januar 2016 | 07:41

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

der Ehevertrag kann dann anfechtbar sein. wenn einer der Beteiligten unangemssen benachteiligt ist.

Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn einem erhebliche Lasten aufgebürdet werden und dieser diese einseitig zu tragen hätte und/oder dass sich einer der Beteiligten in einer deutlichen schwächeren Verhandlungsposition befunden hat.

Nach Ihrer Darstellung befand sich offenbar der eine Ehegatte in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition, da seine wirtschaftlichen Verhältniss offenbar erheblich schlechter waren; bzw. sind.

Besonders eklatant dürfte hier die Verbindung des Vertrages zur Durchführung der Ehescheidung sein. Offensichtlich ist hier eine Drucksituation geschaffen worden. Bereits daraus könnte eine Anfechtung möglich sein.

Allein aus der Tatsache, dass verbrauchsabhängige Kosten für die Wohnung getragen werden müssen, lässt sich eine Ungleichbehandlung nicht ableiten, da der Niessbraucher ohnehin auch bei Anmietung einer Wohnung diese Kosten hätte tragen müssen. Kann er diese Kosten nicht alleine tragen, wird er zusätzliche soziale Leistungen beantragen müssen.

Es wird der gesamte Vertrag und die gesamten Umstände geprüft werden müssen, um eine abschließende Beurteilung vornehmen zu können. Nach Ihrer Darstellung spricht aber viel dafür, da auch sonst auf alle Ansprüche verzichtet wurde, dass ein erhebliches Ungleichgewicht vorhanden war und nach wie ist.

Der Niessbraucher sollte unverzüglich einen Anwalt mit der Prüfung beauftragen und auch zusätzlich auf jeden Fall ergänzende soziale Leistungen beantragen.

Mit freudlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg


ANTWORT VON

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