Sehr geehrter Ratsuchender,
der wirksam geschlossene Kaufvertrag ist infolge der von dem Verkäufer erklärten Anfechtung wegen eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs 2. BGB
nichtig.
Der Verkäufer hat unverzüglich nach § 121 BGB
die Anfechtung erklärt. Wenn die Marke tatsächlich nicht echt ist, liegt auch ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 119 Abs. 2 BGB
vor.
Die Echtheit einer Briefmarke stellt auch eine wesentliche Eigenschaft dar, so dass die Anfechtung durchaus möglich ist, wenn die Marke nicht echt war und sich der Verkäufer über diese Eigenschaft geirrt hat.
In diesem Fall steht Ihnen, neben dem Rückforderungsanspruch des Kaufpreises, ein Schadensersatzanspruch zu.
Dieser umfasst die Nachteile, die Ihnen durch das Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages entstanden sind. Dazu gehören z.B. aufgewandte Kosten.
MIt freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Wenn ich die Marke neu Kaufe, ist dann die Differenz Neukauf-Kaufpreis - Ebaykaufvertragertrag, auchals Schaden anzusehen ??
Sehr geehrter Ratsuchender,
ja, auch diese Differenz kann man als Schaden geltend machen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
hinsichtlich der Beantwortung der Nachfrage gab es Reaktionen von Kollegen, die ich Ihnen nicht vorenthalten möchte:
"Anfechtungsgegner kann nur Vertrauensschaden nach § 122 I BGB
geltend machen, Differenzpreis wäre aber Nichterfüllungsschaden, den kriegt der Gegner nicht. Vertrauensschaden dürfte es in der Regel nicht gegeben haben. Fragesteller kann also nichts geltend machen und hat einfach nur Pech gehabt."
Dieses sehe ich in Ihrem Fall anders, da es Urteile aus dem hiesigen LG-Bezirk gibt, die meine Auffassung bestätigen (Vertrauen in die Gültigkeit des Geschäftes erfasst auch Ersatzanschaffungen).
Gleichwohl wollte ich Ihnen die anderslautende Auffassung nicht vorenthalten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle