Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Frage summarisch auf der Basis der mitgeteilten Informationen.
Grundsätzlich hat der Inhaber eines Rechtes (hier der Inhaber der Rechte an der Karte) Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegenüber demjenigen, der seine Rechte verletzt. Zu den Schdensersatzansprüchen gehören zunächst auch die Kosten für einen Anwalt. Daher muss ich Ihnen leider mitteilen, dass Sie grundsätzlich zahlen müssen.
Allerdings haben Sie insofern recht, dass die Kosten sehr hoch angesetzt sind. Nach meiner Erfahrung besteht daher durchaus eine Möglichkeit und Chance, die geforderten Beträge zu verhandeln. Allerdings würde ich Ihnen nicht raten, dies ohne anwaltliche Hilfe zu tun. Da auf der Gegenseite auch ein Anwalt handelt wäre keine Waffengleichheit gegeben und es steht zu vermuten, dass der Kollege sich nicht auf Verhandlungen einlässt. Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort konsultieren. Auch mit den Kosten für diesen Kollegen besteht eine Chance, dass die Kosten am Ende insgesamt geringer ausfallen.
Was Ihren Hinweis auf die Rechte an der Karte aus Insolvenzmasse angeht, so kann hierzu ohne weitere Prüfung naturgemäß keine Aussage getroffen werden. Möglich ist es schon, Rechte an einer Karte aus einer Insolvenzmasse zu bekommen.
Letztlich möchte ich noch auf einen wichtigen, oft unterschätzten Punkt hinweisen:
Ich vermute, dass Sie neben den Gebühren auch eine Unterlassungserklärung abgeben müssen. Auch wenn die Kosten zunächst mehr schmerzen, ist es eigentlich diese Erklärung, die Ihnen viel größeren Ärger bereiten kann, wenn sie falsh abgegeben wird. Daher kann ich Ihnen nur raten, zumindest für die Abgabe der UE einen Kollegen zur Rate zu ziehen, der Ihnen bei der Formulierung hilft. Gerne können Sie sich auch an unsere Kanzlei wenden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Antwort eine erste rechtliche Orientierung geben und wünsche Ihnen viel Erfolg in der Angelegenheit.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
Rechtsanwalt
28. März 2007
|
14:14
Antwort
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