Sehr geehrte Ratsuchende,
ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Spezielle gesetzliche Vorschriften gibt es für eine Baustelle in einer Kita zwar nicht. Es bestehen aber entsprechende Anforderungen an die Sicherheit der unmittelbar hiervon betroffenen Personenkreisen. Insbesondere bei Kindern gelten besondere Anforderungen, da diese oftmals Gefahrenpotentiale nicht erkennen oder nur falsch einschätzen können.
Gesundheitsbelastungen aufgrund Baulärm oder Baustaub sind möglichst von den Kindern - sofern möglich - fernzuhalten, der Bauschutt ist unzugänglich zu machen. Darüber hinaus besteht auch seitens der Betreuer/-innen eine erhöhte Aufsichts- und Sorgfaltspflicht.
Letztlich kommt es bzgl. eventuell einzuleitender Maßnahmen auf den Einzelfall an. Sollten Sie die Einleitung von entsprechenden Schritten wünschen, so sollten Sie einen Kollegen vor Ort hiermit beauftragen, der sich ggf. auch einen Eindruck der Lage vor Ort machen kann.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021
Antwort
vonRechtsanwalt Jeremias Mameghani
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Vielen Dank für Ihre Antwort! Aber kann mir die Tagesstätte aufgrund meiner Missfallensäußerungen über den Zustand der Einrichtung den Kindergartenplatz kündigen??? Ich bin darüber sehr entsetzt, dass mir gleich mit Kündigung gedroht wurde. Nicht ich möchte kündigen, sondern der Träger droht mir. Besten Dank!!!
Sehr geehrte Ratsuchende,
meines Erachtens kann der Träger nicht außerordentlich kündigen. Eine außerordentliche Kündigung setzt eine Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses voraus. Dies sehe ich nicht gegeben. Ob eine ordentliche Kündigung möglich ist, muss anhand des Vertrags geprüft werden. Gerne können Sie mir diesen zukommen lassen. Die Prüfung ist ohne weitere Kosten verbunden.
Mit freundlichen Grüßen
RA J.Mameghani