unter Berücksichtigung des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Nach § 56f Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 StGB
widerruft das Gericht die Bewährung, wenn die verurteilte Person in der Bewährungszeit eine Straftat begeht und dadurch zeigt, dass sich die Erwartung die der Strafaussetzung zugrunde lag nicht erfüllt hat. Folglich, wenn sich die ursprüngliche Prognose die zur Strafaussetzung führte als falsch erweist.
In der Regel beginnt das Widerrufsverfahren mit einem entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft bei Gericht. Dieser Antrag geht dem Verurteilten zur Gewährung des rechtlichen Gehörs zu. Bereits hier, also vor Erlass des Widerrufsbeschlusses, sollte der Verurteilte handeln. Die verurteilte Person sollte alle Tatsachen vorlegen (z.B. familiäre Situation) die eine günstige Sozialprognose belegen könnte. Dabei sollte der Verurteilte alle positiven Tatsachen bzgl. seiner Person hervorheben. Ratsam ist, sich bereits hier von einem Strafverteidiger unterstützen zu lassen.
Sofern (dennoch) der Widerrufsbeschluss durch das Gericht ergeht, kommt das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde in Betracht, § 453 Absatz 2 StPO
. Diese ist beim Ausgangsgericht (Gericht welches den Beschluss erlassen hat) binnen einer Woche (§ 311 Absatz 2 StPO
)einzulegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Die Beschwerde muss an sich keine Begründung enthalten. Eine solche ist aber zulässig und zu empfehlen. Ausreichend ist, dass die Begründung bei Einlegung der Beschwerde angekündigt wird. Das bedeutet, dass die Begründung der sofortigen Beschwerde nicht zwangsläufig zeitgleich mit der Einlegung der Beschwerde erfolgen muss. Auch hier ist zu empfehlen, sich von einem Strafverteidiger beraten und unterstützen zu lassen.
Hallo
Danke für Ihre schnelle Antwort jetzt ist meine frage da mein mann jetzt in haft sitzt und die angst besteht das die bewährung wiederrufen wird
Frage:wir haben ein ärztliches gutachten von unserer fast 3 jährigen tochter das die unter dem verlust des vaters so leidet das sie psychische erscheinung hat und heftige opstioation (medikamentenverfürftig).
Und das der arzt von medizinischer seite sieht das die fortführung der bewährungsstrafe notwenig ist.
Da unsere tochter sehr unter dem verlust des Vaters leidet.
Und sie auch unter dem verlust des vaters mit psychischen Ausfallserscheinungen leidet. Und seid dem er in Haft sitzt völlig verstört wirkt.
Nun ist Speziell meine Frage ob das ein grund wäre das die seine Bewährung fortführen können?
Wir wissen wirklich nicht weiter ist alles nicht so einfach grade wenn unser kind so darunter leidet das sie schon dadurch psyichisch krank ist
Darum meine Frage würde dieses Gutachten was bringen schalten die ein?
Würde mich über eine Antwort freuen
Bei einer Verurteilung auf Bewährung werden die Persönlichkeit des Verurteilten, das Vorleben, die Tatumstände, überhaupt die gesamten Umstände, die zur Tat geführt haben, immer mit berücksichtigt.
Nach § 56f Absatz 2 StPO
sieht das Gericht von dem Widerruf ab, wenn es ausreicht,
1. weitere Auflagen oder Weisungen zu erteilen, namentlich den Verurteilten einem Bewährungshelfer zu unterstellen, oder
2. die Bewährungs- oder Unterstellungszeit zu verlängern.
Wichtig ist, dass der Verurteilte bei der Wahrnehmung seines rechtlichen Gehörs seine Reue und seinen Bemühungen, z.B. das es zu keinen weiteren Straftaten mehr kommt und er sein Leben in positiver Hinsicht verändern möchte, deutlich macht. Er muss verdeutlichen, dass er ernstlich an einer Veränderung der Umstände bzw. seiner Situation arbeitet. Dabei kommt es auf die positive Sozialprognose und die Person des Verurteilten an, nicht die der anderen Familienangehörigen oder dessen Leiden.
Leider kann ich Ihnen nicht sagen wie letztendlich das Gericht entscheiden wird, und ob das Attest und der Zustand Ihrer gemeinsamen Tochter als Grund gegen einen Bewährungswiderruf verwertet werden wird. Allerdings wird in erster Hinsicht die Person des Verurteilten "begutachtet" und anhand dessen Persönlichkeit eine Prognose erstellt und entschieden.
Um den sichersten Weg zu gehen, rate ich Ihnen die Angelegenheit konkret und im Detail persönlich mit einem Strafverteidier zu erörtern. Eine solche Erörterung ist in diesem Rahmen nicht möglich. Das wichtigste ist, dass Ihr Ehemann gute Argumente gegen einen Bewährungswiderruf überzeugend vorträgt. Welche Argumente das sind, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalles und bedarf eines umfangreicheren Informationsflusses.
Ich wünsche Ihnen und Ihrer Familie alles Gute.
Sofern es tatsächlich zu einer Beantragung eines Bewährungswiderrufes und zu einer Anhörung kommt, stehe ich Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Sie können mich über meine obige Mailadresse bzw. Telefonnummer kontaktieren. Im Rahmen einer Beauftragung kann eine konkretere und individuellere Beratung und ein dementsprechendes Handlen erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Sieben
Rechtsanwältin