Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Ich unterstelle, dass Ihnen bekannt ist, dass ein Beamter prinzipiell keinen Rechtsanspruch auf Beförderung hat, § 14 Abs. 5 Nieders. BG. Eine Beförderung richtet sich nach dem sog. Grundsatz der Bestenauslese. Zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber ist in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen. Regelmäßig sind dies die aktuellsten dienstlichen Beurteilungen (Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 18. Juli 2001 BVerwG 2 C 41.00
).
Wenn eine Beförderung im Raum steht, ist der Dienstherr verpflichtet, über die Bewerbungen unter Beachtung von Eignung, Befähigung und Leistung zu entscheiden. Er darf bei der Besetzung des Beförderungsamtes keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit den anderen Bewerbern die vom Dienstherrn aufgestellten Kriterien am besten erfüllt (BVerwG Urteile vom 16. August 2001 BVerwG 2 A 3.00
BVerwGE 115, 58
und 23. Mai 2002 BVerwG 2 C 29.01
Buchholz 232 § 23 BBG Nr. 41
).
Aufgrund des geltenden Leistungsprinzips hat jeder Mitbewerber einen Anspruch auf Beachtung der gesetzlichen Eignungskriterien: Eignung, Befähigung und fachliche Leistung. Dieser Anspruch kann mit Hilfe der Verwaltungsgerichte durchgesetzt werden. Eine gesetzliche Definition findet sich in § 1 Bundeslaufbahnverordnung (s. u.).
2. Wenn Sie in einem Auswahlverfahren unterlegen, haben Sie einen Anspruch auf Mitteilung der Gründe, die der getroffenen Entscheidung zugrunde liegen und/oder Einsichtnahme in den Besetzungsvorgang (OVG Koblenz, B. vom 18.09.06 - 2 B 10840/06
-). Die Ablehnung der Beförderung ist als Verwaltungsakt zu qualifizieren und daher zu begründen. Auf die Mitteilung der Gründe haben Sie daher einen Anspruch und können Ihre Lage besser einordnen.
3. Gegen eine Entscheidung müssen Sie im konkreten Fall vorgehen, indem Sie zweistufig verfahren. Gegen die Ablehnung müssen Sie Widerspruch einlegen. Um diesen begründen zu können benötigen Sie eine schriftliche Begründung der Ablehnungsentscheidung. Akteneinsicht in das Auswahlverfahren wird daher unumgänglich sein, weshalb Sie sich anwaltlich vertreten lassen sollten.
Parallel zum Widerspruchverfahren wäre dann ebenfalls ein gerichtliches Eilverfahren anzustrengen, um die Beförderung des Konkurrenten zu verhindern.
Ist die Stelle durch den Mitbewerber erst einmal besetzt, werden Sie wohl keine Chancen mehr haben, noch dagegen vorzugehen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung vermittelt zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stefanie Helzel
- Rechtsanwältin -
Für eine weitergehende Wahrnehmung Ihrer Interessen, können Sie mich gerne unter
info@123kanzlei.net
kontaktieren.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort die von Ihnen geschilderten, wesentlichen Aspekte des Falles umfasst, jedoch weitere Tatsachen relevant sein könnten, die möglicherweise zu einem anderen Ergebnis führen würden.
---------------------------------------------------------
§ 1 BLV: Leistungsgrundsatz
(1) Bei Einstellung, Anstellung, Übertragung von Dienstposten, Beförderung und Aufstieg der Beamtinnen und Beamten ist nur nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu entscheiden.
(2) Die Eignung umfasst die allgemeinen beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Entscheidungen nach Absatz 1 und die zur Erfüllung der Aufgaben erforderliche Befähigung. Die fachliche Leistung ist für die Eignung zu berücksichtigen.
(3) Die Befähigung umfasst die für die dienstliche Verwendung wesentlichen Fähigkeiten, Kenntnisse, Fertigkeiten und sonstigen Eigenschaften der Beamtin oder des Beamten.
(4) Die fachliche Leistung besteht in den nach den dienstlichen Anforderungen bewerteten Arbeitsergebnissen.
Antwort
vonRechtsanwältin Stefanie Helzel
Elbinger Str. 11
90491 Nürnberg
Tel: 0911/95699944
Web: http://www.verkehrsrecht-nuernberg.eu
E-Mail: