Sehr geehrter Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Die Frage richtet sich nach dem Meldegesetz des Bundeslandes, in dem Sie in Deutschland Ihre Wohnung unterhalten. Ich unterstelle, dass dies das Bundesland ist, in dem auch der Ort liegt, den Sie zu Abrechnungszwecken in das System dieser Plattform eingegeben haben.
Dort ordnet § 15 an, dass derjenige, der eine Wohnung bezieht, sich bei der Meldebehörde anzumelden hat. Abmelden muss sich nur derjenige, der ins Ausland verzieht, ohne eine andere Wohnung im Inland zu beziehen. Da Sie dauerhaft eine Wohnung in Deutschland unterhalten möchten, müssen Sie sich also nicht abmelden.
Die Differenzierung Haupt- und Nebenwohnsitz wird in § 17 nur vorgenommen, wenn sich beide Wohnungen im Inland befinden. Dies ist bei Ihnen ja nicht der Fall.
Zusammenfassend können Sie also in Deutschland einen Wohnsitz behalten und dort angemeldet bleiben, auch wenn Sie in den USA wohnen und arbeiten und dort die meiste Zeit verbringen.
Eine andere Frage ist, welche Auswirkungen der Wohnsitz in Deutschland auf Ihre Steuerpflicht hat. Da ich annehme, dass Sie in den USA ein Arbeitsverhältnis zu einem amerikanischen Arbeitgeber eingehen wollen, ist dieses Einkommen gemäß Art. 15 des Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich in den USA zu versteuern. Sollten Sie jedoch noch andere Einkünfte, z.B. aus Sparanlagen haben, könnte der Wohnsitz in der BRD steuerliche Auswirkungen haben. Hier sollten Sie sich steuerlich beraten lassen zum Einen von einem deutschen Steuerberater und zum anderen von einem amerikanischen Steuerberater mit Sitz dem Bundesstaat, in dem Sie sich in den USA niederlassen möchten, und die für Sie beste Lösung ermitteln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Tel: 0202 76988091
Web: https://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Danke für die Beantwortung soweit. Wie verhält es sich im Zusammenhang Hessen.
Sehr geehrte Fragestellerin,
gerne beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Unter Zugrundelegung des hessischen Meldegesetzes ändert sich an meiner Antwort nichts. Die Vorschriften sind zwar etwas anderes nummiert, so ist die in § 15 enthaltene Regelung jetzt in § 13 und die Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenwohnung in § 16. Die Vorschriften sind jedoch inhaltlich identisch. Daher verbleibt bei meinem oben bereits mitgeteilten Ergebnis.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Scheibeler