Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich unter Heranziehung der von Ihnen bereitgestellten Informationen gerne wie folgt:
Grundsätzlich müsste die Pfändung aufgrund der erteilten Restschuldbefreiung aufgehoben werden. Dass das Amtsgericht dies ablehnt, obwohl weder der ursprüngliche Gläubiger noch ein Rechtsnachfolger existiert, ist problematisch.
Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 766 ZPO (Erinnerung)
Da die Ablehnung ohne Rechtsmittelbelehrung und ohne nachvollziehbare Rechtsgrundlage ergangen ist, können Sie eine Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Diese richtet sich gegen eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung, wenn diese unzulässig oder fehlerhaft ist. Begründen Sie, dass die Pfändung aufgrund der Restschuldbefreiung unzulässig geworden ist und kein Gläubiger mehr existiert, der über die Pfändung verfügen könnte.
Vollstreckungsgericht zur Herausgabe des Geldes auffordern
Falls sich das gepfändete Guthaben auf einem Treuhandkonto des Gerichts befindet, könnte eine Freigabe dieses Betrags verlangt werden. Das Gericht müsste begründen, warum eine unrechtmäßige Pfändung weiter Bestand haben soll.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Sollte das Gericht weiterhin ohne Rechtsgrundlage agieren, können Sie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Amtsgerichts Leipzig einreichen. Zwar führt dies nicht direkt zu einer Aufhebung der Pfändung, kann aber Druck auf die Entscheidungsträger ausüben.
Antrag auf gerichtliche Feststellung
Falls sich die Erinnerung als nicht zielführend erweist, könnte ein Antrag auf gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Pfändung erwogen werden. Dabei wird das Fehlen eines wirksamen Gläubigers sowie die Wirkung der Restschuldbefreiung geltend gemacht.
Bitte beachten Sie auch, dass diese Plattform lediglich zu einer ersten rechtlichen Orientierung dient und eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nicht ersetzen kann, insbesondere da auch nur eine geringe Abweichung der Sachverhaltsangaben zu einem anderen Ergebnis führen kann.
Ich hoffe, meine Einschätzung gibt Ihnen eine erste Orientierung.
Mit freundlichen Grüßen
Fritz Fell-Bosenbeck, Rechtsanwalt
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