Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:
Leider können Sie Ihre Forderungen nicht mehr durchsetzen und auch keine Qute erhalten.
Der § 301 Abs. 1 InsO sagt:
Wird die Restschuldbefreiung erteilt, so wirkt sie gegen alle Insolvenzgläubiger. 2Dies gilt auch für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben.
Somit umfasst die Restschulbefreiung auch Ihre Forderung aus VU und KFB.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Alex Park
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Sehr geehrter Herr Park,
vielen Dank für Ihre rasche Beantwortung,. Der §301 InsO ist mir bekannt, allerdings zielte meine Frage eher auf §302 InsO ab, da ja hier im ersten Absatz explizit auf "ausgenommene Forderungen" abgestellt wird. Bei meiner titulierten Forderung handelt es sich um ein Vorsatztatbestand, - hier ist die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ebenfalls tituliert. Mich interessiert von daher die aktuelle rechtliche Bewertung des §302 Abs.1 in Verbindung mit meinem Versäumnis, die Forderung mangels Kenntnis des IV, angemeldet zu haben.
Gerne beantworte ich auch Ihre Nachfrage.
Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung sind von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn sie gemäß Para. 174 InsO angemeldet wurden.
Dies ist hier im Falle nicht passiert. Somit greift die Restschuldbefreiung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt