Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer Schilderungen beantworte ich Ihre Frage in einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt:
Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber setzen ein schuldhaftes Unterlassen des Arbeitgebers an einer erforderlichen, angemessenen und zurechenbaren Sicherungsmaßnahme voraus, welches der Arbeitgeber in ihm zurechenbarer Weise verschuldet haben muss. Der Arbeitgeber hat im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sicherzustellen, dass ein abschließbares Fach zur Aufbewahrung persönlicher Wertgegenstände vorhanden ist.
Geschützt werden darüber die Vermögensgegenstände, die der Arbeitnehmer zum Zwecke oder gelegentlich seiner Arbeitsleistung in den Betriebsbereich einbringt. Dies sind die für die Arbeitsleistung notwendigen, unentbehrlichen Gegenstände, d.h. zur Ausführung derselben, aber auch z.B. zum Erreichen der Arbeitsstätte notwendigen Hilfsmittel (Geldbörse, Scheckkarte, Uhr etc.). Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung üblicherweise eingebrachten Gegenstände, d.h. die zwar nicht zwingend notwendig, jedoch der Arbeitsleistung dienlich sind und üblicherweise in den Betrieb eingebracht werden.
Nicht erfasst sind dagegen Gegenstände, die für die Arbeitsleistung weder unmittelbar noch mittelbar üblicherweise dienlich sind oder in einem unangemessenen Umfang in den Betrieb mitgebracht werden (Fernseher, Foto, werthaltiger Schmuck), es sei denn der Arbeitgeber erlaubt das Mitbringen ausdrücklich.
Der Umfang der Sicherungspflichten des Arbeitgebers richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten.
Vorliegend müssten Sie somit darlegen können, dass der Laptop nicht nur zur privaten Nutzung eingebracht wurde und zudem ausreichende Sicherungsmöglichkeiten (z.B. abschließbarer Schrank) nicht vorhanden waren.
Ein etwaig vereinbarter Haftungsausschluss wäre in jedem Fall zu prüfen.
Zudem kann auch ein etwaiges Mitverschulden des Arbeitnehmers nach § 254 BGB
berücksichtigt werden, insbesondere wenn vorhandene Sicherungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden oder dem Arbeitnehmer ein ähnlicher Vorwurf gemacht werden kann.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen eine erste rechtliche Orientierung geben zu haben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass eine abschließende rechtliche Bewertung Ihres Problems die Kenntnis des vollständigen Sachverhaltes erfordert. Im Rahmen dieses Forums können sich die Ausführungen aber ausschließlich auf Ihre Schilderungen stützen, und somit nur eine erste anwaltliche Einschätzung darstellen.
Ich empfehle Ihnen daher, einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen, sofern Sie eine abschließende Beurteilung erhalten möchten. Bitten beachten Sie, dass dabei weitere Kosten anfallen.
Gerne stehe auch ich Ihnen bei der weiteren Durchsetzung Ihrer Interessen zur Verfügung. Sollten Sie dies wünschen, können Sie sich jederzeit - gerne auch per eMail - mit mir in Verbindung setzen.
Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen
Martin P. Freisler
Rechtsanwalt
3. April 2009
|
15:37
Antwort
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